Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_09-Oktober.pdf
- S.134
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3 Rechtliche Grundlagen der Abfallwirtschaft in Tirol
Maßgebliche
gesetzliche Normen
Für die Abfallwirtschaft in Tirol sind gesetzliche Normen der EU, des
Bundes und des Landes Tirol bestimmend.
EU-Recht
Auf Europaebene sind die Regelungen zum Abfallrecht vor allem geprägt durch die Richtlinie des Rates (75/442/EWG) über Abfälle, nach
der die Mitgliedsstaaten in erster Linie die Verhütung oder Verhinderung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit insbesondere
durch die Entwicklung neuer Technologien für die Produktion, der Inverkehrbringung und der Beseitigung gefährlicher Stoffe in Abfällen
fördern sollen. Erst in zweiter Linie sind Maßnahmen zur Verwertung
oder Nutzung der Abfälle zur Gewinnung von Energie vorgesehen.
Bundesrecht
Hinsichtlich gefährlicher Abfälle fällt die Abfallwirtschaft in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes. Für nicht
gefährliche Abfälle jedoch nur insoweit, als ein Bedürfnis nach
Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist. Falls der Bund keine
Regelungen für ungefährliche Abfälle trifft, sind die Länder zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen zuständig.
Die einfache gesetzliche Grundlage für die Regelung von Vermeidungs-,
Verwertungs- und Behandlungsmaßnahmen der Abfälle bildete das
AWG des Bundes 1990, auf dessen Basis der Bund eine Reihe von Verordnungen wie bspw. die Batterie- und die Verpackungsverordnung
erlassen hat. Mit der Neufassung des AWG in Form des AWG 2002
wurde der österreichische Rechtsbestand an den der EU angepasst. In
der Zwischenzeit ist das AWG 2002 zur Umsetzung weiterer EURechtsakte mehrfach novelliert worden. Bspw. sind mit der AWGNovelle 2004 u.a. in Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG (EAGRichtlinie) die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für die Sammlung
und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten geschaffen
worden.
Landesrecht
In Bezug auf nicht gefährliche Abfälle ist die Abfallwirtschaft hinsichtlich Gesetzgebung und Vollzug Landessache, solange der Bund nicht
von seiner Befugnis Gebrauch macht, einheitliche Vorschriften zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes 1990
regelte das Tiroler Abfallbeseitigungsgesetz 1972 die Abfuhr und Beseitigung von Abfällen in Tirol.
Im Rahmen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 wurden die
Grundsätze für die Abfallwirtschaft entsprechend den vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie herausgegebenen Leitlinien
zur Abfallwirtschaft definiert. Die wesentliche Änderung gegenüber
dem Abfallbeseitigungsgesetz 1972 war, dass die Landesregierung für
das ganze Land ein Abfallwirtschaftskonzept zu erlassen hat und daher
für die Entsorgungssicherheit der Deponieabfälle verantwortlich war.
Zl. KA 05764/2009
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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