Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_09-Oktober.pdf
- S.137
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Geschäftsordnung für
den Geschäftsführer
In diesem Zusammenhang ist auch beschlossen worden, eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführer zu erstellen. Da eine solche bis
dato nicht realisiert worden ist, hat die Kontrollabteilung empfohlen,
die besonderen Befugnisse und Verpflichtungen des Geschäftsführers
in Form einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer zu präzisieren.
Im Anhörungsverfahren wurde mitgeteilt, dass der Geschäftsführer den
Gesellschaftern vorschlagen wird, eine Geschäftsordnung entwickeln zu
lassen.
Funktionen des
Geschäftsführers
Der amtierende Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft seit 1.10.2007
selbständig. Zusätzlich zu seiner Tätigkeit als handels- bzw. gesellschaftsrechtlicher Geschäftsführer übt er auch die Funktion eines gewerberechtlichen und entsprechend den Bestimmungen des AWG
(2002) jene eines abfallrechtlichen Geschäftsführers aus.
Quartalsberichte
Mangels der Verpflichtung zur Bestellung eines Aufsichtsrates kommt
u.a. auch § 28 a GmbHG (schriftliche Quartalsberichte des Geschäftsführers an den Aufsichtsrat) nicht zur Anwendung. Grundsätzliche Fragen der Geschäftspolitik werden aber wie auch die vom Geschäftsführer anhand einer Vorschaurechnung dargestellte künftige Entwicklung
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in der jährlichen Generalversammlung erörtert.
Generalversammlung
Die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst, sie ist
das oberste Organ der Gesellschaft.
Die Generalversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen
und findet lt. Gesellschaftsvertrag am Sitz des Firmenbuches statt. Sie
ist nach § 36 Abs. 2 GmbHG mindestens jährlich einmal einzuberufen.
Dieser Verpflichtung ist die Gesellschaft im Prüfungszeitraum nachgekommen, allerdings fanden diese nicht, wie im Gesellschaftsvertrag
vorgesehen, am Sitz des Firmenbuches, sondern am Sitz der Gesellschaft statt.
Jahresvoranschlag
Die Generalversammlung entscheidet über alle Fragen, die ihr zur Beschlussfassung vorgelegt werden. In diesem Sinne haben die Gesellschafter die ihnen vom Geschäftsführer vorgelegten Jahresvoranschläge für 2007 und 2008 mittels Umlaufbeschluss genehmigt.
Genehmigung
Jahresabschluss
Die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Geschäftsführers hat gemäß den Bestimmungen des GmbHG
(§ 35) die Generalversammlung zu beschließen. Die Beschlussfassung
über die Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2007 und die
Entlastung des Geschäftsführers erfolgte in der GV am 16.6.2008.
Gleichzeitig wurde ein Beschluss über die Verwendung des Gewinnes
gefasst.
Zl. KA 05764/2009
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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