Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_09-Oktober.pdf

- S.159

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Stadtsenatsvorlage durch das Amt für Tiefbau beantragt. Die Projektierung umfasste einen ca. 200 m langen Gehsteig. Aufgrund der steilen
Böschung in der unteren Hälfte des Speckwegs wurde die Errichtung
einer Betonstützmauer notwendig. Privatgrund wurde für die Realisierung nicht benötigt, die Errichtungskosten mit € 150.000,00 geschätzt
und das Detailprojekt im Stadtsenat vom 11.10.2006 genehmigt.
Bewilligung
gem. StVO

Durch die beauftragte Firma wurde um die Bewilligung der Arbeiten
gem. StVO angesucht und diese für den Zeitraum von Mitte November
bis Ende Mai genehmigt.

Bauanzeige,
Untersagung

Mitte November brachte das Amt für Tiefbau gem. TStrG eine Bauanzeige ein. Seitens der MA II, Straßen- und Verkehrsrecht wurde für
eine Beurteilung der Arbeiten ergänzende Unterlagen zur Bauanzeige
eingefordert. Weiterführende Unterlagen wurden vom Amt für Tiefbau
jedoch nicht übermittelt und in der Folge die Ausführung durch die
Behörde untersagt. Zum Zeitpunkt der Untersagung war die Baustelle
bereits mehrere Wochen in Betrieb und die Behörde hätte (bei Kenntnis) die Fortsetzung der Arbeiten untersagen müssen.
Bezüglich der vorgefundenen Situation hält die Kontrollabteilung fest,
dass
- die Bauanzeige jedenfalls zu spät eingebracht worden ist,

Nachträgliche
Bewilligung

-

ein Detailprojekt eines Zivilingenieurs den Anforderungen einer
Bauanzeige genügen sollte,

-

bei Nichtverwendung von Fremdgrund ein (externes) straßenbautechnisches Gutachten für eine Beurteilung gem. § 37 TStrG
entbehrlich erscheint.

Gemäß Stellungnahme des Amtes sollte der Umbau des Speckweges
noch vor der Winterperiode begonnen werden. Deswegen wäre der
Beschluss des Stadtsenates erst spät erfolgt und somit die Vorlage der
Bauanzeige nur kurzfristig möglich gewesen. Nach eingehenden Gesprächen der zuständigen Fachdienststellen wurde in Anlehnung an
§ 48 TStrG eine nochmalige Bauanzeige (inkl. Erklärung eines Amtssachverständigen) eingebracht und infolgedessen das Bauvorhaben
Mitte Juni 2009 nachträglich bewilligt.
Nach dem Projektsbeschluss im StS, wären bei zeitgerechter Anzeige
der Arbeiten zumindest noch 4 Wochen zwischen Anzeige und Baubeginn gelegen. Entgegen der Stellungnahme war mit den Arbeiten jedoch bereits begonnen worden, als die Bauanzeige eingebracht wurde.
Aus Sicht der Kontrollabteilung ist die zwischen Bauanzeige und Baubeginn gesetzlich (§ 40 TStrG) genannte Frist von 6 Wochen (Fristverkürzung bei Zustimmung der Behörde) zukünftig einzuhalten. Diese
Vorgangsweise wurde seitens des Amtes für Tiefbau auch zugesichert.

Zl. KA-05256/2009

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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