Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_09-Oktober.pdf
- S.99
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7.
Wenn nein, warum nicht?
8.
Wurde der Betrag bereits an die Stadt
Innsbruck bezahlt?
9.
Wenn nein, welche Schritte wurden/werden zur Eintreibung eingeleitet.
Mag.a Schwarzl und Carli, beide e. h.
58.7
Kinder von asylwerbenden
Familien aus Flüchtlingsheimen,
Befreiung vom Kindergartenund Hortbeitrag (GR Kunst)
GR Kunst: Ich stelle gemeinsam mit
meinem Mitunterzeichner folgende
Anfrage:
Der Stadtsenat beschloss in seiner
Sitzung am 30.9.2009 einstimmig, dass
Kinder von asylwerbenden Familien aus
Flüchtlingsheimen im Stadtgebiet Innsbruck weiterhin vom Kindergarten- und
Hortbeitrag befreit werden. Die Beitragsbefreiung gibt es in der Stadt Innsbruck
seit sechs Jahren, im Jahr 2008 profitierten insgesamt 22 Kindern von der
Befreiung. Derzeit würden fünf Kinder von
der Beitragsbefreiung profitieren.
StR Kaufmann wird daher ersucht,
folgende Fragen zu beantworten:
1.
Wie viele Kinder haben die Befreiung
vom Kindergarten- und Hortbeitrag
seit dem Jahr 2003, aufgeschlüsselt
nach Jahren, in Anspruch genommen?
2.
Welche Höhe erreichten in den
Jahren 2003 bis 2009 jeweils die Kosten bzw. Einnahmenausfälle für die
Stadt Innsbruck aufgrund der gegenständlichen Gebührenbefreiung?
3.
Welche Gründe stehen einer Betreuung der Kinder asylwerbender Familien innerhalb der eigenen Familie entgegen?
4.
Welche Überlegungen seitens des
Stadtsenats bzw. der Mag.-Abt. V,
Kinder- und Jugendbetreuung, liegen
der Finanzierung einer Fremdbetreuung genannter Kinder auf Kosten der
Stadt Innsbruck zu Grunde?
GR-Sitzung 22.10.2009
5.
Ist eine solche Gebührenbefreiung im
Lichte sinkender Bedarfszuweisungen
im Rahmen des Finanzausgleichs
und sich dem Ende zuneigender
Rücklagen der Stadt Innsbruck budgetpolitisch noch vertretbar?
Kunst und Haager, beide e. h.
59.
Einbringung von Anträgen
59.1
I-OEF 157/2009
Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, bei denen die Stadtgemeinde Innsbruck Alleineigentümerin ist, Abänderung der Gesellschaftsverträge hinsichtlich
der Nominierung der Aufsichtsräte (Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing.
Sprenger)
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Ich
stelle gemeinsam folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Gesellschaftsverträge jener Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in
denen die Stadt Innsbruck allein Gesellschafter ist, wie insbesondere die Innsbrucker Soziale Dienste gemeinnützige
GesmbH (ISD) und die Innsbrucker
Immobilien GesmbH & Co KG (IIG) sind
hinsichtlich der Nominierung der Aufsichtsräte dahingehend abzuändern, dass durch
die Aufnahme eines Vorbehaltes nach
§ 30 c Abs. 1 und 3 des GmbH-Gesetzes
zugunsten der Stadt Innsbruck sichergestellt wird, dass die entsprechende
Einflussnahme des Stadtsenates auf die
Entsendung der Mitglieder des Aufsichtsrates gewährleistet wird. Dieser Vorbehalt
ist so zu formulieren, dass die zwingende
Anwendung des § 28, Abs. 2 lit. E des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 gegeben ist.
Dipl.-Ing. Sprenger e. h.
Das Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 normiert in § 28 Abs. 2
lit. e, dass Mitglieder der Aufsichtsräte in
Gesellschaften der Stadt Innsbruck vom
Stadtsenat zu nominieren sind. Bei
Gesellschaften, in denen die Stadt
Innsbruck Alleineigentümerin ist, wird in
Auslegung des GmbH-Gesetzes seitens