Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_11-Dezember.pdf

- S.97

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- 825 -

betriebe Aktiengesellschaft (IKB) von sich
aus das Laufkraftwerk-Projekt "Innkraftwerk Telfs" umfassend präsentiert. Im
Rahmen der dringenden Anfrage von StRin
Mag.a Schwarzl und der Gemeinderatssitzung vom 19.11.2009 wurde diese
Präsentation durch Informationen über die
Entscheidungsgrundlagen und sonstige
Rahmenbedingungen für das IKBEngagement ergänzt.
GRin Linser hat nunmehr die Frau Bürgermeisterin als Eigentümervertreterin der
Stadtgemeinde Innsbrucker bei der
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB)
ersucht, zu beantworten, wie viele
Geldmittel die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) bis dato an Werbungs-,
Informations- und Präsentationskosten für
das Innkraftwerk Telfs aufgewendet hat.
Offenbar wird davon ausgegangen, dass
auf Basis des Anfragerechtes für GemeinderätInnen eine Aufsichts- und Kontrollbefugnis in Richtung Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) ausgeübt werden
könne.
Die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
(IKB) weist deshalb ausdrücklich darauf
hin, dass der zur gesetzlichen Vertretung
der Gesellschaft berufene Vorstand keine
Verpflichtung bzw. Veranlassung sieht,
derartige Auskünfte zu erteilen.
Auch wenn die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) in der vorangeführten Art
und Weise dem Gemeinderat über das
Projekt "Inn-Laufkraftwerk Telfs" von sich
aus Bericht erstattet und ergänzende
Auskünfte erteilt hat, ist daraus kein
weitergehendes Informationsrecht des
Gemeinderates ableitbar.
Die Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen der gesetzlichen Organe einer
Aktiengesellschaft (Vorstand, Aufsichtsrat
und Hauptversammlung) sind im Aktiengesetz genauestens geregelt. So legt § 70
Abs. 1 AktG fest, dass der Vorstand die
Gesellschaft unter eigener Verantwortung
zu leiten hat.
Der Aufsichtsrat hat im Gegenzug die
Geschäftsführung zu überwachen (vgl.
§ 95 Abs. 1 AktG; Grundsatz der strikten
organisatorischen Trennung zwischen
Geschäftsführung und Kontrolle der
Geschäftsführung). Um diese Überwachungsverpflichtung wahrnehmen zu
GR-Sitzung 10.12.2009

können, steht dem Aufsichtsrat ein
umfassendes Informationsrecht zu (§ 95
Abs. 2 und 3 AktG).
Im Aufsichtsrat der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) sind Bgm.-Stellv.
Dipl.-Ing.Sprenger und StR Dipl.-HTLIng. Peer vertreten.
Die Aktionäre einer Gesellschaft üben die
ihnen zustehenden Rechte in der Hauptversammlung aus. Diese ist mit den im
Aktiengesetz und der Satzung genau
vorgegebenen Entscheidungsgegenständen zu befassen. Im Rahmen der in § 112
AktG festgelegten Auskunftspflicht des
Vorstandes an die Aktionäre in der
Hauptversammlung unterliegt der Vorstand insoweit einer weiteren eigenständigen Kontrolle durch die Hauptversammlung.
Aus den vorangeführten Ausführungen
ergibt sich, dass im Lichte der aktienrechtlichen Bestimmungen ein Aufsichts- und
Kontrollrecht des Gemeinderates in
Richtung Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB) auf Basis des Anfragerechtes
nach dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 nicht ausgeübt
werden kann.
Abgesehen von den gesellschaftsrechtlich
vorgesehenen Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen unterliegt die Innsbrucker
Kommunalbetriebe AG (IKB) den Normen
des Rechnungshofgesetzes und des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 einer öffentlich-rechtlichen
Kontrolle, die im Rahmen der Gebarungsprüfung des Rechnungshofes und der
Kontrollabteilung durchzuführen ist.
Ich möchte daran erinnern, dass wir leider
nicht mehr zu 100 % Eigentümer sind,
aber trotzdem sitzen im Aufsichtsrat zwei
wichtige Mitglieder des Gemeinderates.
GR Mag. Fritz: Ich ersuche um
die Eröffnung der Debatte.
Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE;
8 Stimmen):
Die Eröffnung der Debatte wird abgelehnt.
Zur Geschäftsordnung und sachlichen
Berichtigung! Ich weise darauf hin, dass
die Existenz der Innsbrucker Kommunal-