Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 2011_08-Mai.pdf

- S.41

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22.

III 5028/2011

Beschluss (einstimmig):

Entwurf des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. MÜ - B9/6,
Mühlau, Straßenkreuzungsbereich zwischen Kirchgasse
Nrn. 2 und 7 sowie Südseite der
Kirchgasse zwischen Nrn. 11
und 13a (als Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. MÜ - B9/1), gemäß § 56
Abs. 2 TROG 2006

Die Auflage des Entwurfes des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. 23/u3, HöttingWest, Fakultätsgebäude Architektur, (als
Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. 23/u2), gemäß § 56 Abs. 2
TROG 2006, wird beschlossen.

GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat mit Stimmenmehrheit (gegen GR Mag. Fritz;
1 Stimme):
Mehrheitsbeschluss (gegen 7 GRÜNE und
FPÖ; 8 Stimmen):
Die Auflage des Entwurfes des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. MÜ - B9/6,
Mühlau, Straßenkreuzungsbereich zwischen Kirchgasse Nrn. 2 und 7 sowie Südseite der Kirchgasse zwischen Nrn. 11 und
13a (als Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. MÜ - B9/1), gemäß§ 56 Abs. 2 TROG 2006, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden ergänzenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer
Kraft.
23.

III 5029/2011
Entwurf des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. 23/u3, Hötting-West, Fakultätsgebäude Architektur, (als Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. 23/u2), gemäß § 56 Abs. 2
TROG 2006

GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
GR-Sitzung 19.5.2011

Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden ergänzenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer
Kraft.
Es geht hier darum, dass die Fakultät die
beiden großen Gebäude saniert. Die derzeit vorgesetzte Trägerkonstruktion wird
eingehaust, um eine deutliche thermische
Verbesserung zu erreichen und um das
Gebäude wieder zeitgemäß zu gestalten.
24.

III 5026/2011
Aufhebung einer Straßenfluchtlinie im Allgemeinen Bebauungsplan Nr. HU - B1 und im Ergänzenden Bebauungsplan Nr. HU B1/1, Hungerburg, im Bereich
der Gpn. 3508/2 und 3508/1, beide KG Hötting

GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Die im Allgemeinen Bebauungsplan
Nr. HU - B1 und im Ergänzenden Bebauungsplan Nr. HU - B1/1, Hungerburg, im
Bereich der Gpn. 3508/2 und 3508/1, beide KG Hötting, festgelegte Straßenfluchtlinie wird ersatzlos aufgehoben.
25.

Einbringung von dringenden Anfragen

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer teilt mit, dass
innerhalb der vorgesehenen Frist drei