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Jahr: 2011

/ Ausgabe: 2011_09-Juni.pdf

- S.68

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- 473 -

ne Differenzierung nach der Schwere der
Körperverletzung zum Beispiel im Sinne
des Strafgesetzbuches wird nicht vorgenommen, da diese in weiterer Folge (Versicherungen, Zivil- und Strafgerichten,
Staatsanwaltschaft) erfolgt.
Zu Frage 1. b): Unseren Unternehmen
sind für das Jahr 2009 folgende Fälle, getrennt nach Verschulden, gemeldet worden:
-

Eigenverschulden 14

-

Fremdverschulden 59

-

strittig 92

und für das Jahr 2010
-

Eigenverschulden 9

-

Fremdverschulden 69

-

strittig 86

Die derzeit noch strittigen Meldungen sind
entweder gerichtsanhängig oder wurden
keine Ansprüche gestellt, sodass diese
erst nach Ablauf der Verjährungsfrist bzw.
nach Vorliegen einer Gerichtsentscheidung den Positionen Eigen- bzw. Fremdverschulden zuordenbar sind.
Zu den Fragen 1. c bis e): Unseren Unternehmen sind für das Jahr 2009 folgende
Fälle, getrennt nach Verursachern, gemeldet worden:
-

verursacht durch Autofahrerinnen
bzw. Autofahrer 19

-

verursacht durch Radfahrerinnen
bzw. Radfahrer 5

-

verursacht durch Fußgängerinnen
bzw. Fußgänger 10

-

sonstige 131,

für das Jahr 2010:

(EKHG) - verschuldensunabhängige Haftung - Gefährdungshaftung - dort alle Fälle
registriert werden, bei denen eine verkehrsbedingte Bremsung - also verursacht
durch andere, nicht identifizierbare Verkehrsteilnehmerinnen bzw. Verkehrsteilnehmer - als Verletzungsgrund angegeben
wurde.
Zu Frage 2.: Im Jahr 2009 wurden 56 und
im Jahr 2010 41 Fahrgastunfälle gemeldet.
Zu Frage 2. a): Eine verbindliche Aussage
zum Grad der Körperverletzungen ist nicht
möglich. Die Ersteinschätzung wird in vielen Fällen von der Polizei getroffen. Erfolgt
keine Aufnahme, werden Behandlungsunterlagen zum Beispiel auch von der Universitätsklinik Innsbruck oder diversen
Hausärzten vorgelegt, die dann eine Einschätzung der Schwere der Verletzung
enthalten. Der Grad der Körperverletzung
kann aber auch durch eine Ersteinschätzung eines ausgewiesenen Anwaltes
des/der Verunfallten bekannt gegeben
werden.
In den meisten Fällen wird jedoch seitens
des Versicherers bzw. durch das angerufene Gericht, eine medizinische Begutachtung eingeleitet, aus welcher sich dann der
Grad der Körperverletzung ergibt. Die Begutachtung kann zum einen bis zu vier
Jahren nach dem Unfall erfolgen oder
aber sie kann auch gar nicht erfolgen. Eine Differenzierung nach der Schwere der
Körperverletzung zum Beispiel im Sinne
des Strafgesetzbuches wird nicht vorgenommen, da diese in weiterer Folge (Versicherungen, Zivil- und Strafgerichten,
Staatsanwaltschaft) erfolgt.
Zu Frage 2. b): Der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB)
sind für das Jahr 2009 folgende Fälle, getrennt nach Verschulden, gemeldet worden:

-

verursacht durch Autofahrerinnen
bzw. Autofahrer 9

-

verursacht durch Radfahrerinnen
bzw. Autofahrer 9

-

Eigenverschulden 1

-

Fremdverschulden 27

verursacht durch Fußgängerinnen
bzw. Fußgänger 6

-

strittig 28,

-

sonstige 140.
Zu den Punkten "sonstige" wird mitgeteilt,
dass im Zusammenhang mit dem Eisenbahn- und Kraftfahrhaftpflichtgesetz
GR-Sitzung 16.6.2011

und für das Jahr 2010
-

Eigenverschulden 2

-

Fremdverschulden 18

-

strittig 21.