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Jahr: 2011

/ Ausgabe: 2011_10-Juli.pdf

- S.104

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- 578 -

langen die Verrechnungssätze wie bei
der Selbstabholung in der Apotheke
zur Anwendung. Darüber hinausgehend werden den BewohnerInnen für
das Service keine Gebühren in Rechnung gestellt.
Das Inkasso erfolgt über das Wohnund Pflegeheim der Innsbrucker Soziale Dienste gemeinnützige GesmbH
(ISD) gemäß gesonderter Dienstleistungsvereinbarung
oder
das Inkasso erfolgt unmittelbar beim
Bewohner bzw. der Bewohnerin. In
diesem Fall erbringt das ISD-Wohnund Pflegeheim keinerlei Hilfestellung, ausgenommen der Vorlage einer Bankeinzugsermächtigung für
Medikamentengebühren an den Bewohner/die Bewohnerin bei Bezug
des Heimes.
3.

Die Vereinbarung beginnt mit
1.7.2011 und wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. Sie kann von
beiden Seiten unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist zum
jeweiligen Monatsletzten aufgekündigt
werden.

nommenen Leistungen pro BewohnerIn hervorgehen. Das Wohn- und
Pflegeheim begleicht die Rechnung
als Treuhänder binnen 30 Tagen ohne Abzüge.
2.2 Das Wohn- und Pflegeheim übernimmt auf Risiko der Innsbrucker Soziale Dienste gemeinnützige GesmbH
(ISD) gegenüber den BewohnernInnen das Detailinkasso. Ein allfälliges
Ausfallrisiko wird dem Wohn- und
Pflegeheim der Innsbrucker Soziale
Dienste gemeinnützige GesmbH
(ISD) getragen.
2.3 Für die Durchführung dieser Dienstleistung und die Übernahme des Inkassorisikos gelangt pro Monat und
BewohnerIn des Hauses ein Verrechnungssatz von netto € 9,-- zuzüglich
20 % Umsatzsteuer zur Verrechnung.
Die Anzahl der BewohnerInnen und
somit die Bemessungsgrundlage beträgt xxx BewohnerInnen, welche die
Leistungen der Apotheke nicht in Anspruch nehmen wollen, reduzieren
diese Bemessungsgrundlage.
3.

Nachfolgend die Dienstleistungsvereinbarung, wobei derzeit hinsichtlich zweier
Apotheken auch eine Inkassovereinbarung
besteht:
1.

2.

Die Apotheke beliefert gemäß Rahmenvereinbarung vom xxxx BewohnerInnen des Wohn- und Pflegeheimes der Innsbrucker Soziale Dienste
gemeinnützige GesmbH (ISD) mit
Medikamenten, sofern diese es in
Anspruch nehmen.
Im Zusammenhang mit der Abrechnung der für die BewohnerInnen erbrachten Lieferungen, übernimmt das
Wohn-und Pflegeheim der Innsbrucker Soziale Dienste gemeinnützige
GesmbH (ISD) im Auftrag der Apotheke nachstehende Leistungen:

2.1 Die Apotheke legt monatlich an das
Wohn- und Pflegeheim der Innsbrucker Soziale Dienste gemeinnützige
GesmbH (ISD) eine Sammelabrechnung, aus der die in Anspruch geGR-Sitzung 14.7.2011

Diese Vereinbarung beginnt mit
1.7.2011 und wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. Sie endet jedoch
in jedem Fall mit einer allfälligen Beendigung der Belieferung der BewohnerInnen durch die Apotheke. Die
Vereinbarung kann jedoch eigenständig von beiden Seiten zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden.

Ergänzend ist zu informieren, dass
1.

bei einem Wohn- und Pflegeheim diese Vereinbarung zum Jahreswechsel
gilt, da die alte Vereinbarung erst zu
diesem Zeitpunkt gekündigt werden
konnte und

2.

in einem anderen Wohn- und Pflegeheim demnächst ein Versuch hinsichtlich einer erweiterten Dienstleistung
startet und daher die Vereinbarung
dort (vorläufig) nicht gilt.

Der angefallene zeitliche Arbeitsaufwand
aller Dienststellen zur Erstellung dieser