Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 2011_10-Juli.pdf

- S.41

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- 515 -

Wunsch der Bevölkerung und der Vereine
vor Ort.
Die verschiedenen Zu- und Einfahrten
wurden berücksichtigt. Es sind sehr viele
Grund- bzw. Tauschflächen im Vertrag
enthalten.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer unterbricht
die Sitzung um 17.15 Uhr und setzt die
Beratungen nach Feststellung der Beschlussfähigkeit um 17.25 Uhr wieder fort.
Schriftführerin Gabl übernimmt die
Schriftführung.
Bgm.-Stellv. Gruber übergibt den Vorsitz
an Bgm.-Stellv. Kaufmann.
19.

I-Präs. 326e/2011
I-Präs. 327e/2011
Entwurf eines Gesetzes, mit dem
das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR) geändert wird und
Entwurf eines Gesetzes über die
Innsbrucker Wahlordnung 2011
(IWO), Begutachtung, Stellungnahme (Zuständigkeit des Gemeinderates aufgrund eines Begehrens gemäß § 29 Abs. 6 des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 {IStR})
(Wiederaufnahme siehe Seiten 545 und 552)

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer referiert den
Antrag des Stadtsenates vom 13.7.2011,
dem mit Schreiben des Amtes der Tiroler
Landesregierung, Verfassungsdienst, vom
22.6.2011, übermittelten Entwurf eines
Gesetzes, mit dem das Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR)
geändert wird sowie dem mit Schreiben
des Amtes der Tiroler Landesregierung,
Verfassungsdienst, vom 22.6.2011, übermittelten Entwurf eines Gesetzes über die
Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO),
seitens der Stadtgemeinde Innsbruck zuzustimmen.
Die Stellungnahme zum Entwurf eines
Gesetzes über die Innsbrucker WahlordGR-Sitzung 14.7.2011

nung 2011 (IWO) haben wir im Stadtsenat
einmal kurz behandelt. Diesen Punkt habe
ich dann aber zur Führung von fraktionellen Gesprächen abgesetzt. Der Bericht
wurde gestern im Stadtsenat deshalb behandelt, da es aufgrund des Stadtrechtes
der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
(IStR) die einzige Möglichkeit ist, diesen
Antrag über das so genannte Minderheitenvotum dem Gemeinderat zuzuweisen.
Ich halte es für sehr wichtig, dieses Thema
- das hat die Diskussion in den letzten
Wochen gezeigt - im Gemeinderat zu diskutieren bzw. zu behandeln. Aus diesem
Grund steht dieser Punkt heute im Gemeinderat zur Diskussion. Es hätte keine
andere Möglichkeit gegeben, da dies nicht
in der Zuständigkeit des Gemeinderates
liegt. Insofern hätte ich nicht einmal eine
Sitzung des Gemeinderates einberufen
können, da es die Zuständigkeit bzw.
Kompetenz des Stadtsenates ist.
Wir diskutieren nicht mehr über die Direktwahl des Bürgermeisters bzw. der
Bürgermeisterin und nicht mehr über die
Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO). Für
diese Begutachtung gibt es zwei bzw. drei
Punkte, welche StRin Dr.in Pokorny-Reitter
im informellen Bereich, so wie gestern in
der Sitzung des Stadtsenates, angesprochen hat und die in den Beschluss noch
aufzunehmen wären. Vielleicht könnte
man verankern, dass im September 2011
eine Sitzung des Gemeinderates stattfindet.
Die Direktwahl steht für mich jedoch außer
Streit. Das ist sehr wichtig, da ich glaube,
dass man, wenn es um die Kompetenzen
und Aufgaben der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) geht, viel freier diskutieren und sich nur mit dem befassen
kann, wie wir das für das Zusammenleben
in unserer Stadt regeln wollen. Noch klarer
kann ich das nicht feststellen.
Ich denke, dass sich heute die Diskussion
primär um den § 38d "Befugnisse" drehen
wird.
Ich möchte aus dem § 38d, der mit dem
§ 19 (früher Verordnungen der Stadt Innsbruck jetzt ortspolizeiliche Verordnungen)
korrespondiert, Folgendes zitieren:
"In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht,