Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_03-Maerz.pdf
- S.168
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Anlässlich der Follow up – Einschau 2011 verwies die MA IV – Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft darauf, dass im vergangenen Jahr keine pauschale Rückvergütung der Grundservice- und Versicherungskosten für den „Innsbruck-Ballon“ mehr
vorgenommen worden sei, sondern lediglich die tatsächlich von der IMG nachgewiesenen Kosten vergütet wurden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
78
Betreffend insgesamt drei Subventionsauszahlungen (€ 5.000,00, €3.000,00 und
€ 3.920,00) der Stadt Innsbruck an die IMG bemängelte die Kontrollabteilung in fo rmaler Hinsicht, dass – bezogen auf die für Subventionen vorgesehenen Beschlusserfordernisse – gemäß § 28 Abs. 2 lit. n IStR ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich
gewesen wäre. Dies deshalb, da die kumulierte Subventionshöhe an die IMG im damals prüfungsrelevanten Jahr 2009 über der im IStR bestimmten betraglichen Grenze
von € 10.000,00 lag. Nach di eser gesetzlichen Regelung kommt nämlich die „Vergabe von Subventionen von mehr als € 3.000,00 bis höchstens € 10.000,00 je Einzelfall
und Haushaltsjahr“ dem Stadtsenat zur selbständigen Beschlussfassung zu. Ansuchen mit einem Betrag über € 10.000,00 falle n in die Beschlusskompetenz des Gemeinderates, Anträge bis € 3.000,00 in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder
des ressortzuständigen Mitgliedes des Stadtsenates. Die angesprochenen Subventionen wurden über Anweisung der seinerzeitigen Frau Bürgermeisterin (in den ersten
beiden Fällen) bzw. des seinerzeit ressortzuständigen Stadtrates (im dritten Fall)
ausbezahlt. Außerdem beanstandete die Kontrollabteilung, dass bei zwei dieser drei
Subventionsauszahlungen das gemäß der städtischen Subventionsordnung vorgesehene Subventionsantragsformular nicht unterfertigt worden war. Der Nachweis über
die widmungskonforme Verwendung war bei allen drei Subventionen ordnungsgemäß
erbracht worden. Die Kontrollabteilung empfahl, hinsichtlich der aus formaler Sicht
getroffenen Beanstandungen einerseits künftig die Beschlusserfordernisse für Subventionen gemäß § 28 Abs. 2 lit. n IStR zu beachten und andererseits in Zukunft
Subventionsauszahlungen ausnahmslos entsprechend der geltenden städtischen
Subventionsordnung (unter Verwendung des Subventionsantragsformulars) durchzuführen. Im Anhörungsverfahren sagte die zuständige MA IV – Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft die künftige Einhaltung der Beschlusserfordernisse für Subventionen zu.
In der Follow up – Einschau 2011 bestätigte das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft, dass die Unterfertigung des vorgesehenen Subventionsantragsformulars bei
Subventionsgewährungen lückenlos eingehalten werden würde. Auch die Beschlusserfordernisse gemäß § 28 Abs. 2 lit. n IStR würden entsprechend beachtet
und im Anlassfall die erforderlichen Organbeschlüsse eingeholt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
79
Sämtliche an die ISpA in den Jahren 2009 und 2010 ausbezahlten Kapitaltransferzahlungen standen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der ehemaligen Tennishallen am Paschbergweg 3 in eine Trend-Sporthalle und sind im AOH der betreffenden Jahre verbucht worden.
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00200/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
48