Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_03-Maerz.pdf

- S.171

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Skaterhalle zu verwenden. Für die Errichtung der Skaterhalle ist der IIG & Co KG im
Jahr 2011 ein Betrag von € 180,0 Tsd. überwiesen worden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

6.3 Bericht über die Einschau in die Gestion des Fundwesens
82

Die Kontrollabteilung hat eine Einschau in die Gestion des Fundwesens vorgenommen und hierüber mit Datum 18.05.2011, Zl.KA-03442/2011, einen Bericht erstellt.

83

Im Zuge der Prüfung einzelner Fundfälle hat die Kontrollabteilung in einem Fall festgestellt, dass zwischen der vom Fundbüro erfolgten Ausstellung des Ausfolgungsscheines und tatsächlicher Behebung des Geldbetrages durch den Finder bei der
Stadthauptkasse eine Zeitspanne von über einem Jahr lag und deshalb der Geldbetrag zu Gunsten der Stadtgemeinde Innsbruck verfallen gewesen wäre.
Zur künftigen Vermeidung derartiger Fälle empfahl die Kontrollabteilung die Installierung entsprechender Informationsmechanismen zwischen Fundbüro und Stadthauptkasse.
Im Anhörungsverfahren wurde mitgeteilt, dass entsprechend der Anregung der Kontrollabteilung die Stadthauptkasse künftighin schriftlich über die Verfallsfrist
eines Geldfundes verständigt werden würde. Außerdem werde auf dem Schreiben
„Ausfolgung an den Finder“ der Vermerk „Achtung der Geldbetrag muss innerhalb
von 6 Monaten in der Stadtkasse abgeholt werden, da sonst die Finderrechte verfallen“ angebracht werden.
Anlässlich der Follow up – Einschau 2011 hat sich gezeigt, dass der Ausfolgungsschein in obigem Sinne ergänzt worden ist. Des Weiteren berichtete das Amt für Bürgerservice und Öffentlichkeitsarbeit, dass vor der Auszahlung eines Betrages eine
Kontrolle des Ausstellungsdatums auf dem Beleg „Ausfolgung an Finder“ durch das
Referat Stadtkasse vereinbart worden sei. Sollte die 6-Monatsfrist überschritten sein,
werde keine Auszahlung durchgeführt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

84

Die Modalitäten von Geldfunden an Bankomaten eines Innsbrucker Geldinstitutes
waren – sofern diese vom Finder bei der Bank direkt abgegeben wurden und eine
Zuordnung durch die Bank nicht möglich war – in der Weise geregelt, dass das Bankinstitut die fundrelevanten Daten erhob und diese dem Fundbüro mittels
E-Mail bekannt gab. Der gefundene Geldbetrag wurde anschließend auf das Hauptkonto der Stadt überwiesen. In diesem Zusammenhang wurde allerdings festgestellt,
dass jene Beträge nicht wie sonst bei Fundgeldern üblich, zuerst in die durchlaufende
Gebarung transferiert, sondern sofort im Ordentlichen Haushalt vereinnahmt worden
sind. Trotzdem erfolgte im Falle wahrgenommener Finderrechte eine Auszahlung aus
der durchlaufenden Gebarung, obwohl die betreffenden Beträge dort nicht erfasst
gewesen sind. In weiterer Folge mussten die Einnahmen des Fundbüros im Jahr der
Auszahlung des Fundbetrages nachträglich entsprechend berichtigt werden.

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Zl. KA-00200/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

51