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Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_08-Juli.pdf

- S.83

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Abs. 2 sowie § 111 Abs. 4 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011, wird beschlossen.
30.

III 16075/2008
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. AL - F34, Arzl, Bereich
nördlich der Österreichischen
Bundesbahnen (ÖBB) - Bahnlinie, westlich Kreuzgasse (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. AL - F1,
Zeichn. Nr. 2533), gemäß § 36
Abs. 1 und 2 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2006,
2. Entwurf
in

a

Bgm. Mag. Oppitz-Plörer Während der
gesetzlichen Frist sind zum ersten Entwurf
keine Stellungnahmen eingegangen.
Die fachlichen Voraussetzungen für eine
Beschlussfassung wären grundsätzlich
gegeben. In der Zwischenzeit wurde aber
das Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG)
novelliert, sodass ein Beschluss des ersten Entwurfes aus rechtlicher Sicht nicht
mehr möglich ist. Es ist erforderlich, den
Plan als zweiten Entwurf gemäß den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) 2011 nochmals aufzulegen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte empfiehlt dem
Gemeinderat einstimmig (bei Stimmenthaltung von GR Buchacher; 1 Stimme):
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
3.7.2012:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. AL - F 34, Arzl, Bereich nördlich der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) Linien, westlich Kreuzgasse (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. AL - F1, Zeichn.
Nr. 2533), gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2006
wird mit verkürzter Auflagefrist gemäß
§ 64 Abs. 4 Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG) 2011 (zwei Wochen), beschlossen.

Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) 2011 der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss
jedoch erst dann rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu
berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer Kraft.
31.

III 6124/2012
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. DH - B7, Dreiheiligen,
Bereich Sillinsel, gemäß § 56
Abs. 1 und 2 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau
und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat
einstimmig (bei Stimmenthaltung von GRin
Dr.in Krammer-Stark und GRin Duftner;
2 Stimmen),
die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. DH - B7, Dreiheiligen, Bereich Sillinsel, gemäß § 56 Abs. 1 und 2
Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG) 2011, zu beschließen.
StR Mag. Fritz: Es ist bekannt, dass wir
mit dem städtebaulichen Wettbewerb wie
auch mit dem Ergebnis nicht zufrieden waren. Wir haben bisher in allen Abstimmungen, die das Projekt Sillinsel betreffen, dagegen gestimmt.
Die Verbauung der Sillinsel ist genauso
wie die Mobile Überwachungsgruppe
(MÜG) im Regierungsübereinkommen
nicht enthalten. Daher akzeptieren wir,
dass eine Mehrheit im Gemeinderat diese
Verbauung auf den Weg geschickt hat,
möchten der Verbauung aber weiterhin
nicht zustimmen. Ich darf daher für die
ganze Fraktion Stimmenthaltung anmelden.
Ich kann aber trotz dieser Stimmenthaltung versichern, dass ich mich bei der Auf-

GR-Sitzung 12.7.2012