Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_08-Juli.pdf

- S.85

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34.

III 6127/2012
Entwurf des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO)
Nr. SM - Ö31, Wilten, Bereich
westlich des Geroldsbaches,
nördlich der Trasse der Österreichischen Bundesbahnen
(ÖBB) (als Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes
{ÖROKO} 2002), gemäß § 32 Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG) 2011
in

a

Bgm. Mag. Oppitz-Plörer: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau
und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat
einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
3.7.2012:
Die Auflage des Entwurfes des Örtlichen
Raumordnungskonzeptes (ÖROKO)
Nr. SM - Ö31, Wilten, Bereich westlich des
Geroldsbaches, nördlich der Trasse der
Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB)
(als Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes {ÖROKO} 2002), gemäß
§ 32 Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG) 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) gefasst,
wobei dieser Beschluss jedoch erst dann
rechtswirksam wird, wenn innerhalb der
Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

GR-Sitzung 12.7.2012

35.

III 6128/2012
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. SM - F9, Wilten, Bereich westlich des Geroldsbaches, nördlich der Trasse der
Österreichischen Bundesbahnen
(ÖBB) (als teilweise Änderung
des Flächenwidmungsplanes
Nr. 753), gemäß § 36 Abs. 2 sowie § 111 Abs. 4 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau
und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat
einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
3.7.2012:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. SM - F9, Wilten, Bereich westlich des Geroldsbaches, nördlich
der Trasse der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) (als teilweise Änderung des
Flächenwidmungsplanes Nr. 753), wird
beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss
jedoch erst dann rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu
berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Flächenwidmungen außer Kraft.