Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_08-Juli.pdf

- S.99

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2012_08-Juli.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2012
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 463 -

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer übergibt den
Vorsitz an Bgm.-Stellv.in Mag.a Pitscheider.
Die Frau Bürgermeisterin hat vorhin erwähnt, dass die fünf Werktage auf die
Uhrzeit bezogen sind und dass der Poststempel nicht gilt. Meine Rechtsauffassung ist, dass das eine falsche Auskunft
von Dir ist. Ich bitte den Magistratsdirektor
diesbezüglich um Auskunft.
(Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Diese Auskunft kommt vom Magistratsdirektor.)
Das glaube ich schon, nur glaube ich diese Auskunft nicht.
in

a

Bgm. Mag. Oppitz-Plörer: Ich entziehe
Dir das Wort und bitte den Magistratsdirektor das zu wiederholen, was ich vor fünf
Minuten gesagt habe. Was maßt Du Dir
überhaupt an? Ich vollziehe diese Geschäftsordnung und jetzt bitte ich den Magistratsdirektor, dass er Dich zum fünften
Mal aufklärt, da das nicht in Deinen Kopf
geht.
StR Gruber: Frau Bürgermeisterin, nachdem Du mich nicht ausreden lässt, kannst
Du auch nicht wissen, worum es mir geht.
Es gibt eine Verordnung des Bundes und
zwar das Zustellgesetz, das der Magistratsdirektor kennen wird. Es gibt die Zustellungsverordnung des Nationalrates, die
wir nicht overrulen können. Deshalb war
Deine Aussage vorher, Frau Bürgermeisterin - das wollte ich nur amikal anmerken
- bezüglich der Einbringung per Post aus
meiner Rechtsanschauung heraus nicht
richtig. Ich darf den Magistratsdirektor bitten, dass er das klarstellt.
Ich habe noch eine Frage hinsichtlich der
Auslegung, weil mir das nicht klar ist.
(Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Dir ist Vieles
nicht klar.)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer übernimmt
den Vorsitz von Bgm.-Stellv.in
Mag.a Pitscheider.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Ich entziehe
Dir jetzt das Wort, StR Gruber, denn ich
beziehe mich darauf, dass der Magistratsdirektor diese Falschinformation endlich
GR-Sitzung 12.7.2012

aufklärt. Ich habe verlesen, dass der Bürgermeisterin fünf Tage vorher schriftlich
die Anträge mitzuteilen sind. Man muss
ansonsten die Geschäftsordnung ändern,
denn dann könnte es heißen, dass die
dringenden Anträge fünf Tage vorher mit
Poststempel einzubringen sind. Das steht
falsch in der Geschäftsordnung des Gemeinderates.
Ich entziehe jetzt StR Gruber das Wort
und bitte den Magistratsdirektor zu erläutern, was in der Geschäftsordnung des
Gemeinderates - die durchaus fehlerhaft
ist - steht.
MD Dr. Holas: Faktum ist, dass unsere
Geschäftsordnung nach den Bestimmungen der Regelungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG),
insbesondere des Zustellrechtes, auszulegen ist. Die Fristenregelung in den Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) bzw. des Zustellgesetzes besagt, dass die Daten so zu
bewerten sind, dass das fristauslösende
Ereignis - um es vereinfacht darzustellen,
denn im Gesetz ist das relativ komplex - in
die Fristberechnung nicht miteinzurechnen
ist.
Wenn am Donnerstag die Sitzung des
Gemeinderates abgehalten wird, dann ist
dieser Tag in die Frist von fünf Tagen nicht
einzubeziehen. Man rechnet daher zurück
und kommt auf den Donnerstag der Vorwoche, wo man die Anträge einreichen
muss. Der Donnerstag der Vorwoche ist
nur dann sinnvoll interpretiert, wenn die
Frau Bürgermeisterin, insbesondere aber
die zuständigen Fachdienststellen, bis
zum Ende der Amtsstunden - das ist bei
uns bis 16.00 Uhr - diese Unterlage in
Händen haben. Erst dann kann man von
einer Zustellung an die Frau Bürgermeisterin, die darüber verfügen sollte, sprechen.
24.00 Uhr ist theoretisch auch handhabbar. Klarerweise kann man auch Anträge
per E-Mail, wenn Authentifizierungen hinsichtlich der Unterschriften vorliegen, einbringen, nur ist das nicht sehr sinnvoll,
denn unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die Dinge in der Nacht
nicht weiter bearbeiten, benötigen aber
sehr dringend die zur Verfügung stehenden Fristen für die weitere Bearbeitung.