Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_10-Oktober.pdf
- S.143
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Entschädigungen etc. behandelt worden sind. Im Konnex damit verwies die Kontrollabteilung auf die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 2
(Verpflichtung des Vorstandes zur Erstellung eines Jahresvoranschlages) und 10 lit. a (Kompetenz der Generalversammlung zur Beschlussfassung über den Voranschlag) der Statuten.
Zur Protokollführung in der Generalversammlung merkte die Kontrollabteilung generell an, dass fallweise die Tagesordnungspunkte lt. Einladung nicht mit den protokollierten Themen korrespondierten. In einer
punktuellen Bearbeitung der Tagesordnung und Protokollierung in der
Generalversammlung sah die Kontrollabteilung eine Möglichkeit zur
Erhöhung der Transparenz.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus der Obfrau,
der Obfrau-Stellvertreterin, dem Kassier, dem für Schulen und Schülerhorte zuständigen Mitglied des Stadtsenates, dem Organ der Bundesschulaufsicht für öffentliche Pflichtschulen im Bezirk InnsbruckStadt sowie dem zuständigen Organ für die Aufsicht in den städtischen
Schülerhorten.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt, zuletzt geschah dies in der Generalversammlung vom 14.12.2010. Im Rahmen
der Durchsicht der einschlägigen Protokolle dieses Zeitraumes war für
die Kontrollabteilung primär auffällig, dass damals je eine Person in die
Funktion des Schriftführers und des Schriftführer-Stellvertreters gewählt wurden, obwohl diese Funktionen im Vorstand seit der Statutenänderung im Jahr 2005 nicht mehr vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang stellte die Kontrollabteilung auch fest, dass das für die
Aufsicht in den städtischen Schülerhorten zuständige Organ nicht in
den Vorstand des Vereines gewählt worden ist.
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Die Funktionszeit beginnt lt. § 11 Abs. 3 der Statuten jeweils am 01. Jänner und endet nach zwei Jahren am 31. Dezember. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. In Abstimmung
mit einem per 16.05.2012 erstellten aktuellen Vereinsregisterauszug
stellte die Kontrollabteilung fest, dass die Vertretungsbefugnis der Mitglieder des Vorstandes – abweichend von den Vereinsstatuten (bis
Jahresultimo 2012) – für den Zeitraum 14.12.2010 bis 13.12.2012 befristet ist.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, er wird von der Obfrau, bei
Verhinderung von ihrer Stellvertreterin schriftlich oder mündlich einberufen. Den Vorsitz im Vorstand führt die Obfrau (im Verhinderungsfall
die Stellvertreterin). Er ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Die Kontrollabteilung verwies an dieser Stelle generell auf die
Bedeutung der Jährlichkeit, insbesondere an die gemäß § 21 Abs. 1
des Vereinsgesetzes grundsätzliche jährliche Verpflichtung des Leitungsorgans, zum Ende eines Rechnungsjahres innerhalb von fünf
Zl. KA-04472/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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