Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_12-November.pdf

- S.105

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Der begünstigte Personenkreis der Zulagenempfänger betrug zum Prüfungszeitpunkt 52 Bedienstete. Das finanzielle Volumen dieser Zulage
belief sich 2011 auf rd. € 108,0 Tsd. Die Referentenzulage ist gemäß
§ 8 der Nebengebührenverordnung laufend und zuletzt per 01.01.2012
um 3,05 % valorisiert worden.
Pensionsrechtlich war zu bemerken, dass die Referentenzulage aufgrund des seinerzeitigen Amtsvorschlages des Amtes für Personalwesen für pragmatisierte Bedienstete als nicht ruhegenussfähig behandelt
wird bzw. keine anspruchsbegründende Nebengebühr für einen Anspruch auf Nebengebührenzulage darstellt und vom Zulagenbetrag
daher kein Pensionsbeitrag zu leisten ist. Eine Beitragspflicht nach
dem B-KUVG besteht ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang hat
die Kontrollabteilung die für Beamte geltenden pensionsrechtlichen
Bestimmungen aufgezeigt, wonach u.a. Mehrleistungsvergütungen,
welche für quantitative (zeitliche) Mehrleistungen gewährt werden,
einen Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhe- und Versorgungsgenuss begründen. Allerdings ist der in der Mehrleistungsvergütung für die Produktverantwortung enthaltene zeitliche Anteil nie quantifiziert worden, weshalb die zeitliche Komponente auch in der EZE
keinen Niederschlag findet.
Bei den Vertragsbediensteten dagegen ist diese Zulage voll sozialversicherungspflichtig und bewirkt im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage zur Gänze einen Pensionsanspruch.
In der Gesamtbetrachtung erschien der Kontrollabteilung die Klassifizierung der Referentenzulage als Mehrleistungsvergütung für qualitative und quantitative Mehrleistungen fraglich. Wenngleich zwar nach der
Definition des § 5 der Nebengebührenverordnung Mehrleistungsvergütungen für Leistungen gewährt werden, die über das vorgeschriebene
Ausmaß der Arbeitszeit (quantitative Mehrleistungen) oder über den
vom Beamten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen) hinausgehen und in den Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fallen, oder
mit seinem dienstlichen Wirkungskreis in unmittelbarem Zusammenhang stehen, so sind nach Meinung der Kontrollabteilung diese Kriterien anlassbezogen in Einzelfällen abzuwägen und zu beurteilen.
Bei den Referenten handelt es sich dagegen um eine Gruppe von Bediensteten, deren Stellung und Funktion in der MGO festgeschrieben
ist. In diesem Rahmen sind sie mit leitenden Aufgaben für ihren Produktbereich betraut und letztlich auch in personeller Hinsicht für ihre
Dienststelle fachverantwortlich. Unter diesem Aspekt wäre die Entschädigung der Referenten nach Ansicht der Kontrollabteilung nicht als
Mehrleistungsvergütung, sondern tendenziell als Verwendungszulage
(für das Tragen eines besonderen Maßes an Verantwortung für die
Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung) im Sinne des
GehG 1956 zu sehen.
Resümierend empfahl die Kontrollabteilung, die bereits für das Jahr
2002 angekündigte Überarbeitung der Nebengebührenverordnung in
die Wege zu leiten und in diesem Zusammenhang auch die finanzielle
Entschädigung der Referenten für die ihnen übertragene Produktverantwortung besoldungsrechtlich neu zu evaluieren.
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Zl. KA-06265/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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