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Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_12-November.pdf

- S.117

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Bürge- und Zahlerhaftung für Investitionskredit COME –
Empfehlung(en)

Zur teilweisen Finanzierung der Sanierungs- und Zu- bzw. Umbaumaßnahmen der Messe Innsbruck wurden von der COME Investitionskredite im Gesamtausmaß von € 4, 6 Mio. aufgenommen. Die Stadt Innsbruck übernahm für dieses Gesamtfinanzierungserfordernis im Verhältnis ihres Geschäftsanteiles an der COME im Ausmaß von 58 % eine
Bürge- und Zahlerhaftung gemäß § 1357 ABGB für einen Kredit in Höhe von € 2.668.000,00.
In ihrem Bericht über die Prüfung der Gebarung und Jahresrechnung
2008 der Stadtgemeinde Innsbruck, Zl. KA-11727/2009, vom
03.11.2009 führte die Kontrollabteilung unter anderem aus, dass die
durch die Stadt Innsbruck übernommenen Haftungen großteils aus dem
Grund erforderlich sind, da Banken infolge der Bürgschaftsübernahme
günstigere Finanzierungskonditionen gewähren. Anlässlich der seinerzeitigen Ausführungen wurde von der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit – auch abhängig vom jeweiligen
Bankinstitut – unterschiedliche Bürgschaften (teilweise so genannte
Bürge- und Zahlerhaftungen gem. § 1357 ABGB, ebenso jedoch auch
Ausfallbürgschaften entsprechend § 1356 ABGB) vereinbart worden
sind. Nachdem die Ausfallbürgschaft für den Bürgen als die „schwächste“ Form der Bürgschaft anzusehen ist, sprach die Kontrollabteilung
damals die Empfehlung aus, künftig generell zu prüfen, ob die Übernahme von Bürge- und Zahlerhaftungen (als die für den Bürgen „stärkste“ Form der Bürgschaft) durch die Stadt Innsbruck zur Erlangung besserer Finanzierungskonditionen tatsächlich erforderlich ist. Nach Einschätzung der Kontrollabteilung gewähren Banken günstigere Konditionen auch auf Basis einer Ausfallhaftung einer öffentlich rechtlichen
Körperschaft. Hinsichtlich der hier dargestellten Haftungsübernahme
der Stadt Innsbruck zur teilweisen Finanzierung der Sanierungs- und
Um- bzw. Neubaumaßnahmen der Messe Innsbruck wurde erneut eine
Bürge- und Zahlerhaftung gemäß § 1357 ABGB vereinbart. Aus den
von der Kontrollabteilung in dieser Angelegenheit gesichteten Unterlagen ging hervor, dass die Frage der Art der Bürgschaft aus Sicht der
zuständigen Stelle der MA IV in Verbindung mit der von der Kontrollabteilung im Jahr 2009 ausgesprochenen Empfehlung klärungsbedürftig
erschien. Aus einem dienststelleninternen Aktenstück, in dem offene
Fragen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Haftungsübernahme vermerkt waren, war zur Höhe des Zinssatzes bei einer Ausfallbürgschaft handschriftlich angeführt, dass die Konditionen in diesem
Fall „sicher noch höher“ gewesen wären. Mangels weiterer Aktendokumentationen ging für die Kontrollabteilung nicht hervor, ob es sich bei
dieser handschriftlich vermerkten Aussage um ein in Zusammenarbeit
mit der kreditgewährenden Bank geprüftes Faktum oder um die Einschätzung der ausführenden Sachbearbeiter der MA IV und der COME
handelte. Aus diesem Anlass rief die Kontrollabteilung ihre im Jahr
2009 ausgesprochene Empfehlung in Erinnerung. Die MA IV äußerte
sich im Rahmen des Anhörungsverfahren in der Weise, dass die Einschätzung der Kontrollabteilung, wonach günstigere Finanzierungskonditionen auch bei Ausfallbürgschaften möglich sind, zutreffen möge.
Allerdings zeige die Praxis, dass Kreditinstitute bei Haftungsübernahmen nach § 1357 ABGB (Bürge- und Zahlerhaftung) in praktisch allen
Fällen noch günstigere Konditionen anbieten würden.
Im Zusammenhang mit dieser Bürgschaftsübernahme beschäftigte sich
die MA IV kurzzeitig auch damit, der COME dafür eine Haftungsprovision – nach dem Muster der CBL-Garantien betreffend die IKB AG, in

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Zl. KA-06265/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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