Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-02-27-GR-Kurzprotokoll_gsw.pdf
- S.69
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Verbindlichkeiten
Wie der Vermögens- und Schuldenrechnung 2018 der Stadt Innsbruck
des Weiteren zu entnehmen war, sind unter der Bilanzposition „sonstige
Verbindlichkeiten“ nicht nur diverse Verbindlichkeiten (iZm Erlägen
von/für Dienststellen der Gebietskörperschaften, Gehaltsabzugsgebarung, Einbehaltungen und Überzahlungen von Dritten usw.) in Höhe von
rd. € 43,1 Mio. und Leibrenten in Höhe von rd. € 45,1 Tsd. sondern
(erstmalig) auch die Verbindlichkeiten gegenüber dem Gestellungsbetrieb der Stadt Innsbruck mit einem Wert von € 27,5 Mio. aufgenommen
worden.
Hingegen sind die in den Vorjahren unter dieser Position enthaltenen
offenen Bestellungen nicht mehr berücksichtigt worden. Dies aufgrund
des Umstandes, dass „bei offenen Bestellungen keine Lieferung oder
Leistung erbracht wurde“.
9 Voranschlagsunwirksame Gebarung
Voranschlagsunwirksame Gebarung
Gemäß § 17 Abs. 2 Z 12 VRV ist dem jeweiligen Rechnungsabschluss
ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach
den während des Finanzjahres geführten Konten, anzuschließen.
Im Rahmen der Prüfung des Rechnungsabschlusses 2018 hat die Kontrollabteilung wiederum stichprobenartig Einsicht in Teilbereiche der voranschlagsunwirksamen Gebarung genommen. Die nachstehend angeführten Kassenreste konnten nach Recherchen der Kontrollabteilung
unter Rücksprache mit den zuständigen Dienststellen verifiziert werden.
Vp.
ErsatzvornahmenVorauszahlungen
Bezeichnung
schl. Rest 2018
in €
279500
Ersatzvornahmen-Vorauszahlungen
1.615,20
365800
Verschiedene durchlaufende Gelder
3.253.395,26
Mittels Bescheid der MA III vom 06.06.2013 wurde der Eigentümer einer
Wohnung aufgefordert, innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes die
von einem Mieter konsenslos errichtete Balkonverglasung zu beseitigen.
Trotz Androhung der Ersatzvornahme ist er dieser Verpflichtung nicht
nachgekommen, daher wurde diese vom Referat Baurecht der MA III mit
Bescheid vom 16.03.2017 angeordnet und die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von geschätzt € 1.615,20 vorgeschrieben. Aufgrund einer nachträglich eingebrachten Bauanzeige des
Mieters mit neuen Planunterlagen wurde das Verfahren auf Anordnung
der Ersatzvornahme ausgesetzt, bis die Bauanzeige rechtskräftig entschieden wird. Mit Schreiben des Amtes für Bau- und Feuerpolizei vom
11.07.2018 wurde die gegenständliche Bauanzeige nach § 30 der Tiroler
Bauordnung zur Kenntnis genommen. Die Genehmigung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 erfolgte mit Bescheid des Amtes für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht der MA III vom
23.08.2018.
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Zl. KA-12516/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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