Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-02-27-GR-Kurzprotokoll_gsw.pdf
- S.80
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
In der Stellungnahme des Amtes für Personalwesen wurde ausgeführt, dass sich in diesem Fall eine schriftliche Vereinbarung erübrigt,
da die Dienstzuweisung mit Jahresende 2019 widerrufen werden soll.
Beistellung von
Personal in der
städtischen
Subventionsordnung
Ergänzend erwähnte die Kontrollabteilung, dass die städtische Subventionsordnung gem. § 1 Abs. 2 auch die Beistellung von Personal
als vermögenswerte Zuwendung subsumiert, wobei nach den jeweils
geltenden rechtlichen Bestimmungen die zuständigen Organe über die
Gewährung der Förderungsmittel zu entscheiden haben.
Die Kontrollabteilung strich heraus, dass eine diesbezügliche Sanktionierung bzw. Förderung für die oben erwähnten Personalkosten des
Jahres 2016 und für die Kosten der Dienstgeberanteile der Jahre 2017
und 2018 nicht aktenkundig war.
Beschluss der
Generalversammlung
des Unternehmens B –
Empfehlung
Im Zuge der weiteren Recherchen zeigte sich die Kontrollabteilung
zudem verwundert, dass das Unternehmen B am 01.08.2019 ein
Email an den städtischen Amtsleiter des Personalwesens übermittelte,
in dem die Stornierung der offenen Posten aus der Weiterverrechnung
der Personalkosten bis 31.12.2018 mitgeteilt wurde. Begründet wurde
die Stornierung dieser städtischen Forderungen mit einem Beschluss
der Generalversammlung des Unternehmens B vom 14.05.2019, der
in Form eines Protokollauszuges ebenfalls Inhalt des erwähnten
Emails war.
Aus Sicht der Kontrollabteilung war in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass der obige Beschluss der Generalversammlung (wenngleich die Stadt Innsbruck am Unternehmen B beteiligt ist) keinen
stadtrechtskonformen Beschluss darstellt. Beschlüsse der Generalversammlung – als oberstes Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – repräsentieren hingegen die Willensbildung der jeweiligen juristischen Person.
Das Innsbrucker Stadtrecht legt im § 28 Abs. 2 lit. m fest, dass die
gänzliche oder teilweise Abschreibung uneinbringlicher oder ungeklärter Forderungen und die Nachsicht von Mängelersätzen bis zu einem
Wert von € 50.000,00 in den Wirkungsbereich des Stadtsenats fällt.
Abschreibungen über diesen Wert sind dem Gemeinderat vorzulegen.
Zumal im Konnex mit den vorgeschriebenen Forderungen weder eine
stadtrechtskonforme (teilweise oder gänzliche) Abschreibung der Personalkosten noch eine Subvention seitens der Stadt Innsbruck im
Rahmen der gegenständlichen Dienstzuweisung vorlagen, empfahl
die Kontrollabteilung dem Amt für Personalwesen, die Einforderung
sämtlicher Personalkosten (inkl. Dienstgeberbeiträge) ab dem Jahr
2016 vom Unternehmen B anzustreben. Für den Zeitraum 2016 bis
2018 ergab sich somit ein Betrag von insgesamt € 149.572,56 (inkl.
Dienstgeberanteile).
Im Anhörungsverfahren wurde vom Amt für Personalwesen mitgeteilt,
dass nach Rücksprache mit Herrn Bürgermeister eine stadtrechtskonforme Abschreibung der Personalkosten in die Wege geleitet werden
soll.
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-15088/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
5