Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-02-27-GR-Protokoll.pdf

- S.144

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4.3. Die in der Tarifgruppe B aufgelisteten Leistungen sind nach den dort festgesetzten pauschalierten Kostensätzen unabhängig vom tatsächlichen Personalaufwand und den verwendeten Fahrzeugen und Gerätschaften zu verrechnen und
zu ersetzen, sofern die Leistungserbringung nicht länger als eine Stunde in Anspruch nimmt. Überschreitet die Leistungserbringung den Zeitraum von einer
Stunde, ist die gesamte Leistungserbringung nach dem tatsächlich getätigten
Aufwand gemäß den in Tarifgruppe A festgelegten Stunden- bzw. Tagessätzen
zu verrechnen und zu ersetzen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die
Pos. 505, 511 und 512 der Tarifgruppe B.
4.4. Die in der Tarifgruppe C aufgelisteten Dienstleistungen werden nach Pauschalen (für die ersten 4 Stunden) sowie in Folge mit den entsprechenden Stundensätzen für Überstunden verrechnet.
4.5. Bei kostenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Innsbruck sind die
Wegzeiten, vom Standort der jeweiligen Feuerwehrwache zum Erbringungsort
und zurück, ebenso Wartezeiten und sonstige Unterbrechungen oder Behinderungen, die durch Verschulden des Zahlungspflichtigen oder seiner Organe entstehen, in die für die Berechnung maßgebende Zeit einzubeziehen.
4.6. Mit Ausnahme des Punktes „Personal“ in der Tarifgruppe A sowie der Tarifgruppen C sind bei jenen Tarifpositionen, bei denen eine Verrechnung nach Stunden- oder Tagessätzen zu erfolgen hat, Leistungen bis zu fünf Stunden nach
den Stundensätzen, ab der angefangenen sechsten Stunde nach dem Tagessatz zu verrechnen und zu ersetzen.
4.7. Entstehen bei Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen besondere Kosten, sind
diese zusätzlich zu verrechnen und zu ersetzen, soweit den Zahlungspflichtigen
ein Verschulden in Bezug auf deren Entstehung trifft.
4.8. Löst ein Feuerwehrfahrzeug ein anderes mit dem gleichen Tarifsatz ab, erfolgt
die Verrechnung so, als ob ein Fahrzeug durchgehend in Betrieb gewesen wäre.
4.9. Werden Geräte und Ausrüstungsgegenstände von einem zu verrechnenden Einsatzfahrzeug entnommen, erfolgt hierfür keine weitere Verrechnung. Dies gilt jedoch nicht für Verbrauchsmaterialien.
4.10. Der Verleih von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr der Stadt Innsbruck ist ausschließlich im Rahmen der gültigen Dienstanweisung für den Fahrzeug-, Geräte- und Ausrüstungsverleih möglich.

Tarifordnung
lt. Gemeinderatsbeschluss von:

Feuerwehr der Stadt Innsbruck

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