Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-02-27-GR-Protokoll.pdf
- S.206
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Aus den vorliegenden Prüfungsunterlagen ging hervor, dass seitens
des Amtes für Personalwesen im Jahr 2016 ein Vereinbarungsentwurf
bezüglich der Dienstzuweisung ausgearbeitet worden war, dieser jedoch nicht unterfertigt wurde. Der Entwurf sah eine unentgeltliche Beistellung zur Dienstleistung des städtischen Dienstnehmers an das
Unternehmen B vor.
Vorschreibung an
Unternehmen B –
Empfehlung
Der erste Verweis auf eine entsprechende Abgeltung der Personalkosten im Rahmen der hier behandelten Zuweisung ist erst mit der
Vorschreibung durch die Stadt Innsbruck im Juli 2017 in den Prüfungsunterlagen aktenkundig geworden. Zu diesem Zeitpunkt wurde
die Personalkostenrefundierung für das 1. und 2. Quartal 2017 festgesetzt und verrechnet. Der vorgeschriebene Betrag beinhaltete die gesamten Brutto-Gehaltskosten des 1. Halbjahres 2017. Die Dienstgeberanteile waren jedoch explizit ausgenommen.
Die Vorschreibung des 3. und 4. Quartals 2017 erfolgte im März 2018
und wurde nach dem gleichen Muster vollzogen.
Die Brutto-Gehaltskosten für das Kalenderjahr 2018 wurden gesamthaft im März 2019 an das Unternehmen B vorgeschrieben. Auch in
diesem Fall waren die gesamten Dienstgeberanteile nicht enthalten.
Die vorgeschriebenen Beträge waren zum Zeitpunkt der Einschau als
Forderungen im städtischen Buchhaltungssystem ausgewiesen.
Die Prüfung durch die Kontrollabteilung ergab des Weiteren, dass für
die Dienstzuweisung im Jahr 2016 (November und Dezember) keine
Vorschreibung von Personalkosten an das Unternehmen B erfolgte.
Zusätzlich erwähnte die Kontrollabteilung, dass betreffend der Weiterverrechnung der Personalkosten des Jahres 2019 – zum Zeitpunkt der
Einschau – noch keine Verbuchung von diesbezüglichen Forderungen
an das Unternehmen B im städtischen Rechnungswesen ersichtlich
war.
Hinsichtlich der Personalkostenrefundierung bei Dienstzuweisungen
empfahl die Kontrollabteilung, zukünftig sämtliche Personalkostenbestandteile (bspw. freiwillige Sozialleistungen, Dienstgeberbeiträge) als
Personalkostenersatz regelmäßig vorzuschreiben. Aus Sicht der Kontrollabteilung ist hierbei kürzeren Vorschreibungsintervallen (z.B. monatlich, quartalsmäßig oder max. halbjährlich) der Vorzug zu geben.
Darüber hinaus empfahl die Kontrollabteilung bei zukünftigen Dienstzuweisungen eine schriftliche Vereinbarung mit dem jeweiligen
Rechtsträger, für den der städtische Dienstnehmer tätig wird, zu erwirken, die u.a. den (gesamten) Personalkostenersatz regelt.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung vom Amt für Personalwesen mitgeteilt, dass den Empfehlungen künftig entsprochen
wird.
Da zwischen dem Unternehmen B und der Stadt Innsbruck noch keine
entsprechende schriftliche Vereinbarung vorlag, regte die Kontrollabteilung an, auch in diesem Fall eine Verschriftlichung – im Sinne der
obigen Ausführungen – anzustreben.
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-15088/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
4