Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-02-27-GR-Protokoll.pdf
- S.60
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46.
Maglbk/29640/SP-FW-Wl/1
Flächenwidmungsplan Nr. WI-F30,
Wilten, Bereich zwischen FritzPregl-Straße, Franz-FischerStraße, Neuhauserstraße und Egger-Lienz-Straße (als Änderung
der Flächenwidmungspläne Nr. 753, Nr. 80/it, Nr. 80/ej,
Nr. 80/jd, Nr. WI-F1, Nr. WI-F3 und
Nr. WI-F4), gemäß § 36 sowie
§ 111 TROG 2016
GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist sind 10 Stellungnahmen mit insgesamt
103 Unterschriften zum Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. WI-F30 eingegangen. Die Stellungnahmen liegen dem Akt im
Original bei.
Die Stellungnahmen sind inhaltlich großteils
identisch und beziehen sich vor allem auf
den gleichzeitig aufgelegten Bebauungsplan Nr. Wl-B30. Betreffend Flächenwidmungsplan Nr. WI-F30 wurden zusammengefasst folgende Themen in den Stellungnahmen angeführt: Widersprüche zum Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) und zum
Örtlichen Raumordnungskonzept
(ÖROKO) 2.0, gegen die Widmungskategorien Mischgebiet und Sonderfläche Handelsbetrieb im Bereich des Projekts Stadtcarré, gegen die beiden Durchlässe in den
Innenhof aufgrund Lärmbelastung.
Die Stellungnahmen wurden im Bericht der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, der dem Akt beiliegt,
ausführlich behandelt und im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte
beraten. Dabei wurde festgestellt, dass die
eingebrachten Stellungnahmen keine neuen
Aspekte hervorgebracht haben, die zu
Planänderungen führen würden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat mit Stimmenmehrheit (gegen GR Kurz,
GR Lassenberger und GR Plach, 3 Stimmen),
den Flächenwidmungsplan Nr. WI-F30, Wilten, Bereich zwischen Fritz-Pregl-Straße,
Franz-Fischer-Straße, Neuhauserstraße
und Egger-Lienz-Straße (als Änderung der
Flächenwidmungspläne Nr. 753, Nr. 80/it,
Nr. 80/ej, Nr. 80/jd, Nr. WI-F1, Nr. WI-F3
und Nr. WI-F4), gemäß § 36 sowie § 111
TROG 2016, zu beschließen.
GR-Sitzung 27.02.2020
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden flächenwidmungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.
Ich möchte dazu noch ergänzen, dass dem
Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau
und Projekte heute der Projektsicherungsvertrag vorgelegt wurde. Es wurde heute
bereits angesprochen, dass eine zweite,
vom Ausschuss gefasste Bedingung obsolet
wurde, weil sie auch durch den Projektsicherungsvertrag, der von der Stadt Innsbruck mit dem Bauwerber abgeschlossen
wurde, berücksichtigt ist. Wir haben diese
Bedingung zurückgenommen, um weitere
juristische Schwierigkeiten herauszunehmen.
Ich bitte daher, diesem Beschluss zuzustimmen.
GR Plach: In aller Kürze möchte ich noch
einmal meine Bedenken aus der Sitzung
des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte zusammenfassen.
Bei diesem Projekt - wie auch bei manch
anderem in der Vergangenheit -, habe ich
das Gefühl, in dem Film "Und ewig grüßt
das Murmeltier" zu sein. Immer dann, wenn
wir uns mit solchen Projekten beschäftigen.
Wir haben das Projekt lange debattiert und
verhandelt. Es werden dort 230 frei finanzierte Wohnungen in einer sehr dichten
Bauweise realisiert. Diese wird durch den
Bebauungsplan mit einer sehr hohen Dichte
ermöglicht. Zudem genehmigen wir einen
Flächenwidmungsplan, weil auf den gegebenen Grundstücken kein einheitlicher Flächenwidmungsplan besteht.
Das heißt, der Bauwerber wäre im Moment
nicht in der Lage, dort irgendein Projekt zu
errichten. Daher ist ein öffentlich-rechtlicher
Akt von unserer Seite notwendig, um etwas
zu bauen.
Was haben die Verhandlungen nun ergeben? Es werden sage und schreibe 48 Betten für Studierende realisiert und das ist der
öffentliche Mehrwert in Verbindung mit einem halböffentlichen - das möchte ich noch
anbringen - Durchgang, wenn ich das noch
richtig in Erinnerung habe. Das wurde in einem Projektsicherungsvertrag verankert, bei
dem wir jetzt auch noch auf rechtliche Bedenken gestoßen sind, auf die ich hier aber
nicht im Detail eingehen möchte.