Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.102
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Gemäß TUP 2005 waren die öffentlichen Umweltstellen zur Festlegung
des Umfangs und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht
aufzunehmenden Informationen vor Ausarbeitung des ÖROKO zu befassen. Dies erfolgte mit Übermittlung des Vorentwurfs zur
1. Fortschreibung des ÖROKO an das Amt der Tiroler Landesregierung. Parallel zur Vorprüfung durch die Landesregierung wurden
22 unterschiedliche Fachdienststellen von Bund, Land Tirol und Stadt
Innsbruck sowie diverse weitere Institutionen um eine Fachstellungnahme ersucht. Die entsprechenden Ergebnisse der Vorprüfung sowie
der abgegebenen Fachstellungnahmen wurden in weiterer Folge in den
1. Entwurf des fortzuschreibenden ÖROKO integriert.
Im Rahmen eines Endberichts zur Umweltprüfung wurde abschließend
der Ablauf der Umweltprüfung im Sinne des TROG 2016 und TUP 2005
mit den Stationen Vorbegutachtung sowie Erarbeitung des ersten und
zweiten Entwurfs samt umweltrelevanten Stellungnahmen umfassend
dokumentiert.
10.3.5 Förderansuchen an das Land Tirol gemäß Förderrichtlinie
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Studien, Konzepte
und Analysen
Im Rahmen des kooperativen Planungsprozesses waren neben der geprüften Dienststelle und diversen anderen Dienststellen und Organisationen von Stadt, Land Tirol und Bund auch diverse externe Fachexperten beteiligt, die bei Grundlagenerhebungen, Studien, Konzepten und
Analysen mitgewirkt haben bzw. mit deren Ausarbeitung beauftragt
wurden. Zum Teil wurde auch auf bestehende Studien zurückgegriffen
bzw. eine Aktualisierung derselben vorgenommen.
Gewährung von
Fördermitteln durch
das Land Tirol
Das Land Tirol gewährt den Gemeinden nicht rückzahlbare Zuschüsse
zu den Kosten der Ausarbeitung und der Fortschreibung der örtlichen
Raumordnungskonzepte. Die Rahmenbedingungen der Förderabwicklung gibt die „Richtlinie über die Gewährung einer Förderung für die
Ausarbeitung der Fortschreibung der örtlichen Raumordnungskonzepte“ vor.
Die förderbaren Gesamtkosten setzen sich aus einer Büroleistungsgebühr zur Ausarbeitung des fortgeschriebenen ÖROKO durch externe
Befugte, den zu bewertenden Eigenleistungen von Bediensteten der
Gemeinde und aus Nebenkosten (Beschaffung von Plangrundlagen,
Fahrtkosten, etc.) zusammen, wobei letztere max. 15 % der Gesamtkosten ausmachen dürfen.
Voraussetzungen
Die Gewährung einer Förderung ist an die Beachtung von Grundsätzen
gebunden. Manche hiervon sind gesetzlich im TROG 2016 verankert.
Ein wesentlicher Grundsatz der Förderrichtlinie ist u.a. die Verfügbarkeit der Daten der Bestandsaufnahme in digitaler Form zugunsten der
Tiroler Landesregierung.
Für die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Nachweis der
widmungsgemäßen
Mittelverwendung
Der Förderungsstelle ist eine Aufstellung der angefallenen Kosten unter
Anschluss der Originalrechnungen vorzulegen. Den zuständigen Organen der Förderungsstelle ist die Einsichtnahme in Bücher und Belege
zum Zwecke der Überprüfung des Förderobjektes zu gewähren.
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Zl. KA-05830/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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