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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.135

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die Kontrollabteilung eine dahingehende Abweichung betreffend ein konkretes Darlehen zur diesbezüglichen Beschreibung und Dokumentation im „Finanzbericht per
31.12.2017“ der MA IV fest.
Konkret wurde ein WBF-Darlehen des Landes Tirol (Verwendungszweck „Weingartnerstraße 152“) im Finanzbericht der MA IV per 31.12.2017 der so genannten
„2. Vertragsgeneration“ zugeordnet. Bei Nachvollzug der in den Jahren 2016 und
2018 erfolgten Ratenanpassungen vertrat die Kontrollabteilung die Meinung, dass
dieses Darlehen nicht der 2. Vertragsgeneration, sondern der 3. Vertragsgeneration
zuzuordnen ist bzw. nach den diesbezüglichen Zins- und Tilgungsmodalitäten zurückzubezahlen ist. Im Ergebnis zeigten sich im Vergleich zu den Angaben im
Finanzbericht per 31.12.2017 bezüglich dieses Darlehens daher etwas andere
Rückzahlungserfordernisse und Restschuldverläufe.
Die Kontrollabteilung empfahl der MA IV, den von ihr aufgezeigten Sachverhalt zu
überprüfen und gegebenenfalls die Angaben hinsichtlich des betroffenen Darlehens
in künftigen Finanzberichten anzupassen. Im Anhörungsverfahren berichtete das
Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der MA IV darüber, den Hinweis der Kontrollabteilung zur Kenntnis zu nehmen und die Angaben im Finanzbericht entsprechend zu berichtigen.
Zum Zeitpunkt der letztjährigen Follow up – Einschau Anfang Feber 2019 lag der
Finanzbericht per 31.12.2018 nach Rücksprache mit dem Leiter des zuständigen
Referates Subventionen und Liegenschaftsbewertungen noch nicht vor. Die angeregte Korrektur befand sich aber lt. dessen Auskunft in Evidenz.
Bei der Prüfung der Jahresrechnung 2018 war für die Kontrollabteilung bei der Verifizierung der Daten des Finanzberichtes per 31.12.2018 hinsichtlich des betreffenden Darlehens die Durchführung der von ihr angeregten Korrektur feststellbar.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Wie bereits in ihren vorhergehenden Berichten über die Prüfung der Gebarung und
Jahresrechnung der Stadt Innsbruck angemerkt, verkennt die Kontrollabteilung
nicht, dass die VRV für Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände keine Bewertungsvorschriften u.a. für nicht abnutzbares Anlagevermögen vorsieht. Es wurde
des Öfteren bereits darauf aufmerksam gemacht, dass die Stadt Innsbruck im Falle
der Innsbrucker Markthallen-Betriebsgesellschaft m.b.H. ihr Vermögen um rd.
€ 594,9 Tsd. höher ausgewiesen hat, als es nach den unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften möglich ist. Auch in der Vermögens- und Schuldenrechnung
2017 sind die Anteile an der betreffenden Gesellschaft in Höhe von rd. € 595,9 Tsd.
ausgewiesen.
In der Stellungnahme kündigte das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft an, den
Anschaffungswert der Innsbrucker Markthallen-Betriebsgesellschaft m.b.H. in Anlehnung an die unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften zu korrigieren und
künftig mit dem Abtretungspreis von € 1,00 in der Vermögens- und Schuldenrechnung auszuweisen.
Im Zuge der Prüfung der Vermögens- und Schuldenrechnung 2018 stellte die Kontrollabteilung die Umsetzung ihrer Anregung fest.

Zl. KA-00426/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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