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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.155

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Prüfung Regional- und Straßenbahnprojekt
(Bericht vom 13.05.2014)

61

Die IVB schloss mit einem Unternehmen, welches in der für den Anschaffungsprozess der neuen Straßenbahn-Triebwägen gegründeten Arbeitsgemeinschaft
(ARGE) vertreten war, am 11.09.2012 einen „Vertrag über Wartungs- und Reparaturarbeiten an Straßenbahnfahrzeugen“ mit einer Laufzeit bis 31.12.2028 ab. Dieser
Wartungsvertrag beinhaltet unter anderem auch die so genannte Leistung der
„Hauptuntersuchung“. Diese bezeichnet die Inspektionen nach § 61 Abs. 3 Z 12 der
Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO). Die Kontrollabteilung merkte an, dass es
sich bei den Kosten für die durchzuführenden Hauptuntersuchungen der neuen
Straßenbahnen ihrer Meinung nach nicht um klassische Investitionskosten des Regional- und Straßenbahnprojektes handelt. Vielmehr stellen diese Positionen Aufwendungen des laufenden Betriebes der Erbringung der (Straßenbahn-)Verkehrsdienstleistung dar. Zum Prüfungszeitpunkt bestand aus Sicht der Kontrollabteilung
keine klare vertragliche Regelung über die separate Begleichung dieser Aufwendungen durch die Stadt Innsbruck. Während die Verrechnung des auf die Stubaitalbahn entfallenden betraglichen Anteiles der Hauptuntersuchungen aus dem vertraglichen Blickwinkel im Verkehrsdienstvertrag mit der VVT dokumentiert worden ist,
fehlte nach Meinung der Kontrollabteilung eine derartige vertragliche Regelung zwischen der IVB und der Stadt Innsbruck. In dieser Thematik war nach Einschätzung
der Kontrollabteilung der zum Zeitpunkt der damaligen Prüfung unbefristet abgeschlossene ÖPNV-Vertrag zu adaptieren. Die Kontrollabteilung empfahl der MA IV,
in Zusammenarbeit mit der IVB eine diesbezügliche Anpassung des bestehenden
ÖPNV-Vertrages zu prüfen.
Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren sowie im Rahmen der vergangenen Follow
up – Prüfungen avisierte die MA IV eine Empfehlungsumsetzung bzw. wurde auf
diesbezügliche Bearbeitungsschritte und notwendige Verhandlungen sowie gefasste Beschlüsse des StS und GR verwiesen.
Im Zuge der Rückfrage der Kontrollabteilung in den vergangenen beiden Jahren
berichtete der Leiter der MA IV darüber, dass die Ausgestaltung des zwischen Stadt
und IVB (sowie IKB AG) neu abzuschließenden (bzw. zu modifizierenden) ÖPNVVertrages Bezug auf den verhandelten Grund- und Finanzierungsvertrag für den
öffentlichen Personennahverkehr (GR-Beschluss vom 20.04.2017) zwischen der
Stadt Innsbruck und dem Land Tirol nimmt. Die Verhandlungen zum Abschluss eines neuen ÖPNV-Vertrages (bzw. der Abänderung des bestehenden Vertrages)
waren im Laufen. Eine Aufnahme der Hauptuntersuchungen nach § 61 Abs. 3 Z 12
StrabVO war dabei vorgesehen.
Zur heurigen Follow up – Prüfung konnte vom Leiter der MA IV die allseits unterfertigte Modifizierung des (bestehenden) ÖPNV-Vertrages vorgelegt werden, welche
vom GR in seiner Sitzung vom 28.03.2019 beschlossen worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

Zl. KA-00426/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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