Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.157
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Textziffer
Die IIG KG vertrat für den Neubau der Feuerwache Wilten bisher die Ansicht, diese
nötigen Rahmenbedingungen erfüllt zu haben und hatte folglich einen Vorsteuerabzug in Höhe von rd. € 590.000,00 geltend gemacht. Der Vorsteuerabzug sowie eine
Begründung für die Geltendmachung desselben wurden dem Finanzamt Innsbruck
im Zuge der jährlichen Umsatzsteuerjahreserklärung in Form einer ergänzenden Erläuterung ausdrücklich zur Kenntnis gebracht.
Zum Prüfungszeitpunkt bestanden zwischen der IIG KG und dem Finanzamt diesbezüglich unterschiedliche Rechtsmeinungen. In Hinsicht auf eine gegebene Wahrscheinlichkeit, dass der Vorsteuerabzug im Zuge einer möglichen Betriebsprüfung
als unrechtmäßig eingestuft werden könnte, empfahl die Kontrollabteilung der Abteilung MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung, für eine etwaige
Bedeckung die entsprechende finanzielle Vorsorge zu treffen.
Im Zuge des damaligen Anhörungsverfahrens bestätigte das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft, im Falle einer negativen rechtsverbindlichen Finanzamtsprüfung eine entsprechende Bedeckung im Haushalt vorzunehmen.
Zum Follow up 2017 informierte die IIG KG, dass im Rahmen einer Außenprüfung
des Finanzamtes mit Schwerpunkt Umsatzsteuer im Juni 2017 u.a. Feststellungen
für die Feuerwache Wilten getroffen wurden und ein abgeänderter, jedoch aufgrund
teils vorsteuerabzugsfähiger Bauteile reduzierter Umsatzsteuerbescheid erging.
Gegen diesen Bescheid wurde von der IIG KG mit 20.07.2017 Beschwerde erhoben
und beantragt, die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung des uneingeschränkten
Vorsteuerabzuges festzusetzen. Eine diesbezügliche Entscheidung stand bis zum
Zeitpunkt der Follow up – Einschau 2018 aus.
Die IIG KG informierte im Zuge der diesjährigen Nachfrage, dass im städtischen
Budget 2019 die Bedeckung des versagten Vorsteuerabzuges entsprechend der
Empfehlung der Kontrollabteilung vorgesehen wurde. Nachdem das Finanzamt
Innsbruck im Mai 2019 die eingebrachte Beschwerde der IIG KG abwies, wurde ein
Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht eingereicht. Die Vorsteuerbeträge samt
Säumniszuschläge in Höhe von € 382.160,18 wurden dennoch an das Finanzamt
bezahlt, um im Falle einer erneuten negativen Entscheidung keine Aussetzungszinsen bezahlen zu müssen. In diesem Zusammenhang erfolge eine entsprechende
Zahlung in Höhe von € 380.000,00 von der Stadt Innsbruck an die IIG KG, welche
im Falle einer positiven Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wiederum der
Stadt Innsbruck refundiert würde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
Bericht Teilbereiche Tierschutzverein für Tirol 1881
(Bericht vom 31.05.2017)
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Bezug nehmend auf die gemäß § 30 Abs. 2 TSchG dem Land Tirol auferlegte Verpflichtung, die vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen sowie das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln, stellte die Kontrollabteilung fest, dass das
Land Tirol mit dem TfT für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2014 jährliche
Förderungsverträge abgeschlossen hat. Betreffend die Wirtschaftsjahre 2015 und
2016 ist eine diesbezügliche Vereinbarung gemeinsam mit den Subventionsgebern
Stadt Innsbruck und Tiroler Gemeindeverband unterzeichnet worden. Der für die
Zl. KA-00426/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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