Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.162
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Prüfung Sowi Garage
(Bericht vom 07.09.2017)
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Die Investor GmbH hatte laut Gesellschaftsvertrag einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird deren Vertretungsbefugnis im
Bestellungsbeschluss bestimmt. In der tatsächlichen Ausgestaltung der Bestellung
waren zwei Geschäftsführer seit 24.02.2015 im Firmenbuch eingetragen. Beide Geschäftsführer vertraten die Investor GmbH selbständig. Der Vollständigkeit halber
erwähnt die Kontrollabteilung, dass die beiden Geschäftsführer bei der Beteiligungs
GmbH und der Investor GmbH ident waren.
Auf die Frage der Kontrollabteilung, inwieweit eine Kompetenzverteilung innerhalb
der Geschäftsführung (bei der Investor GmbH) vorgenommen wurde bzw. wird, teilte
ein Geschäftsführer der Kontrollabteilung mit, dass sich in der Praxis eine Verteilung
der Aufgaben ergeben habe und zwischen den Geschäftsführern laufend vollzogen
werde.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, die in der Praxis gelebte Aufgabenverteilung
der Geschäftsführung auf die einzelnen Geschäftsführer zu verschriftlichen. Zur
Klarstellung erwähnte die Kontrollabteilung, dass eine solche Aufgabenverteilung
nur im Innenverhältnis Wirkung entfaltet und gegenüber Dritten unwirksam ist, da
die Vertretungsbefugnis im Sinne des § 20 Abs. 2 GmbHG weder durch einen Gesellschaftsvertrag noch durch einen Gesellschafterbeschluss im Außenverhältnis inhaltlich abgeändert werden kann.
Die Aufgabenverteilung der Geschäftsführung konnte für die Follow up – Einschau
2017 noch nicht übermittelt werden. Eine derartige Verschriftlichung war jedoch laut
Geschäftsführung im Jahr 2018 vorgesehen.
Die Follow up – Einschau 2018 zeigte, dass die Verschriftlichung der Aufgabenverteilung noch nicht zu einem Abschluss gebracht werden konnte.
Noch vor der laufenden Follow up – Einschau gab die Geschäftsführung gegenüber
der Kontrollabteilung schriftlich bekannt, dass eine Aufgaben-/Kompetenzverteilung
verzichtbar erscheint. Dies wurde damit begründet, da in der Praxis sämtliche operative Aufgaben von nur einem Geschäftsführer ausgeführt werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.
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Die Prüfeinschau der Kontrollabteilug zeigte des Weiteren, dass – wie schon bei der
Beteiligungs GmbH – auch für die Geschäftsführung der Investor GmbH keine
schriftlichen Dienstverträge oder Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und
den Geschäftsführern abgeschlossen wurden.
Aus Sicht der Kontrollabteilung ist grundsätzlich eine Verschriftlichung von Vereinbarungen bzw. Verträgen der Vorzug zu geben. Die Kontrollabteilung empfahl daher, die rechtlichen Verhältnisse zwischen der jeweiligen Geschäftsführung und der
Sowi Garage Beteiligungs GmbH und der SOWI – Investor – Bauträger GmbH in
schriftlicher Form festzuhalten bzw. gegebenenfalls zu adaptieren und zu ergänzen.
Zl. KA-00426/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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