Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.164

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Erneut dazu befragt übermittelte der Geschäftsführer der Gesellschaft einen diese
Angelegenheit betreffenden E-Mail-Verkehr mit dem Kundenbetreuer der Bank. Aus
diesem ging hervor, dass sich die Bank bislang gegen eine Weitergabe des negativen Euribor-Wertes ausspricht. Dies mit der Begründung, dass dahingehende
(höchst-)gerichtliche Urteile noch ausstehen würden. Die Geschäftsführung konnte
jedoch erreichen, dass von der Bank zu dieser Thematik gegenüber der SOWI –
Investor – Bauträger GmbH eine „Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung“ unterzeichnet worden ist. Dieser Verzicht gilt dem unterzeichneten Schriftstück zufolge bis zum 31.12.2021.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.

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Bei der Sichtung der auf dem Konto „Kosten Rechts- und Steuerberatung“ im Jahr
2014 erfassten Buchungen war für die Kontrollabteilung eine unter dem Titel
„Dr. x.x. Übernahmevertrag“ bezeichnete Position auffällig. Weitere Recherchen
dazu zeigten, dass von einer Rechtsanwaltskanzlei mit Rechnung vom 11.12.2014
an die SOWI – Investor – Bauträger GmbH ein pauschaliertes Honorar über netto
€ 1.000,00 für die Ausarbeitung einer „Vereinbarung im Zusammenhang mit der
Übernahme der Citygarage durch die Stadt Innsbruck“ verrechnet worden ist.
Gemäß Rücksprache mit dem zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung bestehenden Geschäftsführer der Gesellschaft sei ein wie in der Rechnung bzw. im Buchungstext angedeuteter Übernahmevertrag letztlich nicht zustande gekommen.
Weitere Nachforschungen hätten ergeben, dass hier offenbar anwaltliche Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem seinerzeit bestehenden Garagenmanagementvertrag abgerechnet worden sind. Damals habe der Geschäftsführer des
vormaligen Garagenmanagers (zugleich auch einer der damaligen Geschäftsführer
der SOWI – Investor – Bauträger GmbH) wohl bereits bei der Übernahme der Gesellschaftsanteile im Zuge des Garagenkaufes die weitere Beauftragung des vormaligen Vertragspartners mit dem Garagenmanagement sicherstellen wollen.
So wie sich die vom Geschäftsführer der SOWI – Investor – Bauträger GmbH gegenüber der Kontrollabteilung mitgeteilten Rechercheergebnisse präsentierten, waren diese Beratungsaufwendungen ihrer Einschätzung nach eher der Sphäre des
seinerzeitigen Vertragspartners bezüglich des Garagenmanagements zuzuordnen.
Vordergründig hatte dieser ein Interesse an einer weiteren Beauftragung mit dem
Garagenmanagement.
Die Kontrollabteilung empfahl, die inhaltliche Zuordnung dieser anwaltlichen Beratungskosten zu überprüfen und gegebenenfalls mit dem vormaligen Garagenmanager zwecks Refundierung des aufgezeigten Betrages in Kontakt zu treten und diese
zu verhandeln. Die SOWI – Investor – Bauträger GmbH sagte in der seinerzeit abgegebenen Stellungnahme zu, mit dem damaligen Garagenmanagement in dieser
Angelegenheit Kontakt aufzunehmen.
In den vergangenen beiden Follow up – Prüfungen verwies der Geschäftsführer der
Gesellschaft auf dahingehende Kontakte bzw. Verhandlungen mit dem vormaligen
Garagenmanagement (auch in Richtung Rückerstattung eines Hälftebetrages).
Bereits Mitte des Jahres 2019 informierte der Geschäftsführer der SOWI – Investor – Bauträger GmbH die Kontrollabteilung darüber, dass das vormalige Garagenmanagement die Kostenverursachung nicht auf ihrer Seite sieht und somit (auch)

Zl. KA-00426/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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