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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

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2.

3.

4.

5.

Die zuständigen Dienststellen werden
bei vereinbarter Auszahlung der Subvention in Teilbeträgen ermächtigt, in
begründeten Ausnahmefällen gleichzeitig mehrere Subventionsteilbeträge
in der erforderlichen Höhe im Voraus
auszubezahlen.
Eine Auszahlung gemäß Punkt 1. und
2. erfolgt unter der Voraussetzung,
dass sich die FörderwerberInnen verpflichten, rechtzeitig die für die Ausschöpfung sämtlicher weiterer Ansprüche (Versicherungen, Krisen- und
Fördermittel des Bundes und des
Landes, Kurzarbeit etc.) erforderlichen Anträge zu stellen und darüber
einen Nachweis zu erbringen. Nicht
benötigte Subventionen der Stadt Innsbruck sind zurückzubezahlen. Begründete Ausnahmefälle liegen vor,
wenn die auszubezahlende Subvention für die Aufrechterhaltung der Liquidität und/oder des Betriebes der
FörderwerberIn unbedingt erforderlich
ist.
Die Frist zur Erbringung der Nachweise für das Kalenderjahr 2019 (Jahresrechnungen, Abrechnungen) gemäß § 9 Abs. 1 der Subventionsordnung wird von 31.03.2020 auf
31.12.2020 erstreckt.
Subventionsansuchen können für die
Zeit der Maßnahmen, die aufgrund
der COVID-19 Krise erlassen wurden,
per Email eingebracht werden.

GR-Sitzung 30.04.2020

4.

IV 4465/2020
Ermächtigung zur zinsfreien
Stundung von Zahlungsverpflichtungen bei Liquiditätsengpässen

Schriftliche Kenntnisnahme:
Verfügung des Herrn Bürgermeisters vom
31.03.2020 gemäß § 33 Abs. 1 Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR)
und Kenntnisnahme im Stadtsenat am
08.04.2020:
1.

Die zuständigen Dienststellen werden
ermächtigt, die Fälligkeit einer privatwirtschaftlichen Forderung durch Vereinbarung einer zinsfreien Stundung
bis längstens 31.12.2020 hinauszuschieben. Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer der Stundung
gehemmt.

2.

Voraussetzung für die Vereinbarung
einer zinsfreien Stundung ist deren
Beantragung mit entsprechender
Glaubhaftmachung eines Liquiditätsengpasses, der auf die Folgen der
COVID-19 Krise zurückzuführen ist.

5.

Subventionsanträge des Ausschusses für Sport und Gesundheit für den Bereich "Sport"

Schriftliche Kenntnisnahme:
Verfügung des Herrn Bürgermeisters vom
26.03.2020 gemäß § 33 Abs. 3 Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR):
Die Subventionsanträge des Ausschusses
für Sport und Gesundheit wurden gemäß
Beilage genehmigt.