Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.23

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2020
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Personendaten, künstlerische Ausbildung, Auflistung der künstlerischen Tätigkeiten
in Innsbruck, Adresse der Homepage.
Sind Ihnen Lesungen auf Grund des Betretungsverbotes abgesagt worden - wenn ja
welche?
Mit Übermittlung der Einreichunterlagen stimmt der/die Bewerber/in den
Ausschreibungsbedingungen, der Weitergabe der Daten aus dem Kurzlebenslauf an die
Jurymitglieder und im Falle der Zuerkennung eines Stipendiums der Veröffentlichung dieser
Daten ausdrücklich zu.
Das Kulturamt behält sich vor, bei Bedarf weitere Unterlagen anzufordern.

4. Auswahlverfahren
Die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsstipendiums erfolgt durch eine unabhängige
Fachjury, welche vom Kulturamt der Stadt Innsbruck ausgewählt wird. In einer
nichtöffentlichen Jurysitzung nach dem Begutachtungszeitraum nach Fristende werden die
Stipendienempfängerinnen/ Stipendienempfänger ausgewählt. Alle Einreichenden werden
nach der Jurysitzung verständigt.
Erschlichene Stipendien müssen inklusive Zinsen (4 % p.a. ab Auszahlung) und Kosten
zurückbezahlt werden

5. Übergabe und Nutzungsrechte
Das Stipendium wird überwiesen. Auszahlungen können erst nach Beschlussfassung
erfolgen. Stipendien werden ausschließlich nach Maßgabe der hierfür zur Verfügung
stehenden budgetären Mittel zuerkannt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung
eines Arbeitsstipendiums. Die Stipendiatinnen/Stipendiaten erteilen ihre ausdrückliche
Zustimmung, dass ihre freiwillig bekanntgegebenen Daten im amtlichen Mitteilungsblatt der
Landeshauptstadt Innsbruck - ,,Innsbruck informiert" zur Veröffentlichung kommen können.
Die Stadt Innsbruck ist berechtigt, das Stipendium einseitig mit sofortiger Wirksamkeit für
aufgelöst zu erklären und zurückzufordern, insbesondere wenn
a)

das Stipendium nicht widmungsgemäß verwendet wurde;

b)
der Bezug des Stipendiums vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben
oder Verschweigen maßgebender Tatsachen erschlichen wurde;
c)
von der Europäischen Kommission die Aussetzung oder Rückforderung des
Stipendiums gefordert wird oder eine Rückzahlungsverpflichtung durch eine gerichtliche
Entscheidung festgestellt wurde.
h)
über das Vermögen der Stipendiatin/des Stipendiaten ein Insolvenzverfahren
eröffnet oder ein Insolvenzantrag mangels Vermögens abgewiesen wird.