Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.29
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Gesamter Text dieser Seite:
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Kurzlebenslauf des Bewerbers/der Bewerberin (maximal eine DIN A4 Seite)
Personendaten, künstlerische Ausbildung, Auflistung der künstlerischen Tätigkeiten
in Innsbruck, Adresse der Homepage.
Angabe der Vorstellungs-/ Probentermine, die ihnen auf Grund des
Betretungsverbotes abgesagt wurden.
Mit Übermittlung der Einreichunterlagen stimmt der/die Bewerber/in den
Ausschreibungsbedingungen, der Weitergabe der Daten aus dem Kurzlebenslauf an die
Jurymitglieder und im Falle der Zuerkennung eines Stipendiums der Veröffentlichung dieser
Daten ausdrücklich zu.
Pro Person darf nur eine Einreichung erfolgen. Es können nur physische Einzelpersonen
teilnehmen. Bereits bestehende Arbeiten dürfen eingereicht werden, jedoch keine Projekte.
Das Kulturamt behält sich vor, bei Bedarf weitere Unterlagen anzuforden .
4. Auswahlverfahren
Die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsstipendiums erfolgt durch eine unabhängige
Fachjury, welche vom Kulturamt der Stadt Innsbruck ausgewählt wird. In einer
nichtöffentlichen Jurysitzung nach dem Begutachtungszeitraum nach Fristende werden die
Stipendienempfängerinnen/ Stipendienempfänger ausgewählt. Alle Einreichenden werden
nach der Jurysitzung verständigt.
Erschlichene Stipendien müssen inklusive Zinsen (4 % p.a. ab Auszahlung) und Kosten
zurückbezahlt werden
5. Übergabe und Nutzungsrechte
Das Stipendium wird überwiesen. Auszahlungen können erst nach Beschlussfassung
erfolgen. Stipendien werden ausschließlich nach Maßgabe der hierfür zur Verfügung
stehenden budgetären Mittel zuerkannt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung
eines Arbeitsstipendiums. Die Stipendiatlnnen erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung, dass
ihre freiwillig bekanntgegebenen Daten im amtlichen Mitteilungsblatt der Landeshauptstadt
Innsbruck- ,,Innsbruck informiert" zur Veröffentlichung kommen können.
Die Stadt Innsbruck ist berechtigt, das Stipendium einseitig mit sofortiger Wirksamkeit für
aufgelöst zu erklären und zurückzufordern, insbesondere wenn
a)
das Stipendium nicht widmungsgemäß verwendet wurde;
b)
der Bezug des Stipendiums vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben
oder Verschweigen maßgebender Tatsachen erschlichen wurde;