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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.91

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Im Rahmen des Bauverfahrens dient der Bebauungsplanung als Regelungsinstrument der Gemeinde für eine nachvollziehbare Gestaltung
von Bauvorhaben, indem die Randbedingungen für ein konkretes Projekt vorgegeben werden. Seine Ausarbeitung und Erstellung kann dabei
durchaus in Abstimmung mit dem Bauwerber auf Basis eines konkreten
Projektentwurfes erfolgen, wobei die Ziele und Vorgaben der örtlichen
Raumordnung, insbesondere des ÖROKO und des Flächenwidmungsplanes, einzuhalten sind.
Im Bauverfahren darf in Gebieten, für die ein Bebauungsplan vorgesehen ist, keine Bewilligung von Neubauten – mit Ausnahme von Nebengebäuden – erfolgen, wenn kein gültiger Bebauungsplan besteht und
die darin festgelegte Erschließung nicht rechtlich gesichert ist. Wurde
im Bebauungsplan eine besondere Bauweise festgelegt, ist darüber
hinaus die Erstellung eines ergänzenden Bebauungsplans ein unbedingtes Erfordernis für die Baubewilligung. In Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht, gelten als Voraussetzung für eine Baubewilligung
ebenso die Grundsätze der zweckmäßigen, Boden sparenden Bebauung inkl. zweckmäßiger Erschließung für Verkehr und Einrichtungen
der Wasserversorgung unter Bedachtnahme einer geordneten Gesamtentwicklung der Gemeinde gemäß ÖROKO und hinsichtlich der des
Schutzes des Orts- und Straßenbildes.
Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörde

Bebauungspläne unterliegen nicht der bescheidmäßigen Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde, sind dieser jedoch nach ihrem Inkrafttreten
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde nimmt in
Verbindung mit § 77 IStR 1975 eine sog. Verordnungsprüfung in inhaltlicher und formaler Hinsicht vor. Gesetzwidrige Verordnungen sind
nach Anhörung der Stadtgemeinde Innsbruck durch Verordnung aufzuheben.

Bebauungsplanpflicht,
-möglichkeit und
-unzulässigkeit

Die Gemeinde hat Bebauungspläne zwingend zu erlassen, wenn dies
im ÖROKO festgelegt wurde, eine Widmung als Bauland, Sonderfläche
oder Vorbehaltsfläche vorliegt und die verkehrsmäßige Erschließung
sowie die Erschließung mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung aus finanzieller Sicht gewährleistet ist. Des Weiteren sind Bebauungspläne unabhängig von den Festlegungen des
ÖROKO verpflichtend für gewidmete Sonderflächen für Beherbergungsbetriebe, Handelsbetriebe oder Einkaufszentren und für Gebäude
mit einer Höhe von mehr als 20 m, gemessen vom Geländeniveau nach
der Bauführung, zu erlassen.
Eine Gemeinde kann Bebauungspläne auch dann erlassen, wenn für
Grundstücke noch keine entsprechende Widmung als Bauland, Sonderfläche oder Vorbehaltsfläche vorliegt und ein Bebauungsplan im
ÖROKO vorgesehen wurde. Ebenso besteht für eine Gemeinde die
Möglichkeit, Bebauungspläne für Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen auch dann zu erlassen, wenn im ÖROKO kein Bebauungsplan festgeschrieben wurde. Dies gilt unter bestimmten Bedingungen
auch für Flächen im Freiland.
Kein Bebauungsplan kann bzw. darf erlassen werden, wenn aufgrund
der Lage, Größe oder Formgebung der Grundflächen eine geordnete,
Boden sparende Bebauung nicht möglich ist.

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Zl. KA-05830/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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