Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-06-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.12
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§4
Feuerwehrzulage
Den Bediensteten der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Innsbruck gebuhrt bei der
Verwendung im Branddienst eine besondere Zulage (Feuerwehrzulage) in der Hohe von 5,1 %
von V/2.
§5
Ruhegenussfahigkeit der Zulagen fur Beamte
(1) Soweit in Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes bestimmt ist , sind die Zulagen nach den
§§ 3 und 4 zur Ganze ruhegenussfahig.
(2) Gebuhrt die Dienstgradzulage nach § 3 zum Zeitpunkt der Versetzung Oder des
Ubertrittes in den Ruhestand nicht mehr, so ist die Dienstgradzulage fur den zuletzt
innegehabten hochsten Dienstgrad im Ausmaft von einem Funfzehntel fur jedes Jahr im
Feuerwehrdienst , daherzur Ganze nach 15 Jahren ruhegenussfahig.
( 3) Gebuhrt die Feuerwehrzulage nach § 4 zum Zeitpunkt der Versetzung Oder des
Ubertrittes in den Ruhestand nicht mehr, so ist diese im Ausmaft von einem Funfzehntel
fur jedes Jahr im Branddienst, daher zur Ganze nach 15 Jahren ruhegenussfahig.
§6
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine
geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der
jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten fur deren Wirksamkeitsbereich alle bis
dahin geltenden Regelungen der Landeshauptstadt Innsbruck , die dieser Verordnung
widersprechen oder von dieser abweichen, aufier Kraft.
Fur den Gemeinderat :
Der Burgermeister e. h.