Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-06-25-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.47

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2020-06-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2020
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
(zu Punkt 22.18)

SPÖ Gemeinderatsklub

Stadtmagistrat Innsbruck

Rathaus
Maria-Theresien-Straße 18
A - 6020 Innsbruck
Tel. +43 ( 512) 5360-1331
Fax +43 ( 512) 5360-1731
klub@spoeinnsbruck . at

eingelangt am

2 GL Mai 2020
f ? iv 2o
Geschäftsstel e für Gemeinderat und Stadtsenat
(/

PbRM

INNSBRUCK

Innsbruck, 20.05.2020

RESOLUTIONSANTRAG

Objektivierungsleitlinie wieder in Kraft setzen!
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck möge beschließen:

An Herrn Bürgermeister wird dringend appelliert, die von ihm am 31.03.2019 verfügte
Objektivierungsleitlinie (OBL) (mit Wirkung vom 01.04.2019 ), adaptiert mit seiner Verfügung vom 05.11.2019 ( mit Wirkung vom 15.11.2019 ), wieder in Kraft zu setzen.

Es soll nicht zu einer Objektivierungsleitlinie-neu kommen , die der Personalvertretung
und/oder der Gleichbehandlungsbeauftragten das Stimmrecht entzieht.

Begründung:

Wie in § 1 Geltungsbereich der Objektivierungsleitlinie ( OBL) festgehalten, regelt diese
Verf ügung „die Aufnahme von Personen in ein städtisches Dienstverhä ltnis sowie magistratsinterne Stellenbesetzungen und die Weiterbestellungen ( Magistratsdirektor,
Abteilungsleiter, Abteilungsleiter -Stellvertreter, Amtsvorstände) bzw. Weiterbetrauungen (Referatsleiter) bei Leitungsfunktionen nach einheitlichen und objektiven Kriterien.“
Nachdem der Bürgermeister - mit Verweis auf Covid-bedingte Ursachen - die Objektivierungsleitlinie auß er Kraft gesetzt hat , wurden in der Folge Hearings ohne Stimmrecht von Personalvertretung und Gleichbehandlungsbeauftragter abgehalten, ohne
vorherige Übermittlung der Unterlagen an alle Mitglieder der Auswahlkommission , und
auch die Listen jener Bewerberinnen , die nicht zu einem Hearing eingeladen wurden,
wurden nicht an Personalvertretung und Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt.
Die Außer-Kraft-Setzung der OBL hat somit nicht nur, entgegen einer Ankündigung