Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-06-25-GR-Protokoll_kl.pdf

- S.158

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(zu Punkt 36.8)

FPÖ RUDI FEDERSPIEL
StR Rudi Federspiel

Stadtmagistrat Innsbruck

StRin Andrea Dengg

eingelangt am

KO Markus Lassenberger
KO Stv. Maximilian Kurz

, .,211 Mai 2020
Lr (? G( 453 ( 2070

GR Andreas Kunst
GR Bernhard Schmidt
GRin Deborah Gregoire
GRin Astrid Denz

Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Innsbruck, am 20.05.2020

Antrag
betreffend Verordnung zur Straßenreinhaltung
Der Gemeinderat möge beschließen:
Herr Bürgermeister wird beauftragt, die zuständigen Dienststellen des Stadtmagistrats mit
der zeitnahen Erstellung eines Entwurfs einer ortspolizeilichen Verordnung zur Reinhaltung
öffentlicher Verkehrsflächen, f ür welche die Landeshauptstadt Innsbruck Straßenerhalterin
ist, und sonstiger öffentlich zugänglicher Freir äume zu betrauen und ggst. Entwurf sodann
unverzüglich dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Verboten werden sollen jegliche Verunreinigungen im öffentlichen Raum, insbesondere das
Wegwerfen von Abfä llen, das Zurücklassen von Hundekot oder menschlichen Fäkalien, das
Versprühen von Farben, Schaum oder Schmiermitteln, das Anbringen von Klebern, das
Ausgießen/ Ausbringen verunreinigender Stoffe, etc.
Begr ündung:

Aufgrund der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 118 Abs. 6 B- VG hat die
Landeshauptstadt Innsbruck nach § 19 Abs. 1 IStR in den Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereichs das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu
erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender
Missstände zu erlassen sowie deren Befolgung als Verwaltungsübertretung zu erklä ren.
Verunreinigungen des öffentlichen Raums, insbesondere durch das Wegwerfen von
Abf ällen, sind ein Phänomen, welches das gesamte Stadtgebiet betrifft. Es handelt sich
dabei in jedem Fall um einen das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missstand, welcher
nicht nur für Ä rger bei vielen Bürgern sorgt, sondern auch mit erhöhten
Straßenreinigungskosten und damit einer objektiv messbaren Mehrbelastung für die
Allgemeinheit verbunden ist.

Bedeckungsvorschlag: nicht erforderlich