Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-06-25-GR-Protokoll_kl.pdf

- S.180

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(zu Punkt 36.23)

1

Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am

2 0 Mai 2020
6 s "l O 2 0

Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck
Maria -Theresien -Stra ß e 18, 6020 Innsbruck
www.gerechtes-innsbruck.at
E Mail: office @ gerechtes -innsbruck.at

B ürgermeister der Stadt Innsbruck
im Hause
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

Hiermit stellt das Gerechte Innsbruck folgenden Antrag bzgl. Rückbaus der Gehsteigverbreiterung innstraße.
Der Gemeinderat möge beschließen, die im Mai 2020 errichtete Gehsteigverbreiterung in der Innstraße wird umgehend wieder zurückgebaut. Der ursprüngliche Zustand des Gehweges bzw. der Parkplätze wird wieder hergestellt.

Im Mai 2020 durfte man über die Medien erfahren, dass der Gehsteig in der Innstra ße verbreitert wurde. Die tempor ä re Gehsteigverbreitung wurde mit COVID19 Ma ßnamen begr ündet, die ebenso, wie die Fußgä nger * innenstra ßen St. Nikolausgasse
und Innalle aufgrund der Nichterforderlichkeit nicht notwendig w ä re, und mit dem
geltenden COVID19 Bundesgesetz nicht zu rechtfertigen sind.

BUNDESGESETZBLATT
F Ü R DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Abgegeben am 4. April 2020

Jahrgang 2020

.

24 ß undesgesrtz:

-

4. ("OVID l9~Gesrt£

Teil I

. . BR: AB 10292 S. 905.)

( NR: GP XXVIIIA 403/A AB 116 S 22

2, An § 76 wirdfolgender Ahx, II angefugt:
{ Hl Warn c* aufgrund von Maßnahmen die zur Verhinderung der Verbreitung von i OVIIM 9
getreten werden cttöfdcritch ivt und keine erheblichen Intetcwn am unbehinderten Faht zeuge cikchr
o tpmldM, kam die Bchoedc durch VcrariMI auf cauehti Straften oder SfedndKhutwn
man die Benützung der ge Narrten Fahrbahn erUuhcn
entweder dauernd oder für bestimmte AH« I

^

-

Auf den in der Verordnung bc/cichnctcn Straßen oder Stxaßcntcilcn ist der Fahrzeugverkehr verboten;
ausgenommen davon sind der Fahnradvcrkchr. das Befahren mit Fahr zeugen des Stra ßendienstes, der
Mullahfuhr , des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausü bung des Dienstes sowie das
Befahren zum Zwecke des Zu und Abfahrens Fußgänger d ürfen den Fahrzeugverkehr nicht mutwillig
behindern , die Lenker von Fahrzeugen d ürfen Fußgänger nicht behindern oder gefährden Soweit die
Behörde das Halten und Parken in den in der Verordnung genannten Straßen oder Straßenabschnitten
nicht verbietet , darf gehalten und geparkt werden i tac L . .• Yei * » rdmi:} : ist dutch taschla; an der
VrtNtatcl kuod / uiruichen zusä tzlich ist der Inhalt solcher Verordnungen durch Ilinwcistateln am Beginn
der von der Verordnung betroffenen Stra ßcnstrcckc zu vcrlautbarcn “

-

-

-

3. An $ 103 wird folgender Abs. 23 angelugt:
.423 ) § 42 Abs II und 12 und $ 76 Abs II in der Fassung dieses Bundesgesetzes. BGBl . I
Nr 24 2020. treten mit AblauI des Tages der Kundmachung in Kra ß und mit 31 . Dezember 2020 au ßer
Kra ß , aufgrund $ 76 Abs II erlassene Verordnungen treten spätestens mit 31 . Dezember 2020 außer
Kraß “