Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-06-25-GR-Protokoll_kl.pdf
- S.199
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Frage 1:
Warum wurde die Verordnung bezüglich FußgängerInnenstraße lnnallee nicht auf
der digitalen Amtstafel des Stadtmagistrats veröffentlicht?
Antwort:
Die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom
04.05.2020, mit welcher unter anderem die Innallee zur "FußgängerInnenstraße" erklärt wurde, ist seit 04.05.2020 an der digitalen Amtstafel veröffentlicht.
Frage 2:
Gibt es eine Verordnung bezüglich der Verbreiterung des Gehweges auf der lnnstraße, und wenn ja, warum wurde diese Verordnung nicht auf der digitalen Amtstafel des Stadtmagistrats veröffentlicht?
Antwort:
Ja, es gibt eine diesbezügliche Verordnung.
Straßenverkehrsrechtliche Verordnungen sind – wenn in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht anders bestimmt – durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen bzw. Anbringung von Bodenmarkierungen
kundzumachen.
Frage 3:
Sollten nicht alle Verordnungen des Stadtmagistrats auf der digitalen Amtstafel
veröffentlicht werden, besonders während der COVID-19-Krise, da Abstand halten
bei der analogen Amtstafel des Stadtmagistrats nicht möglich ist?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 2.
Frage 4:
Aufgrund welcher ExpertInnenmeinungen, Expertisen, Einschätzungen etc. rechtfertigt der Bürgermeister die Verordnung bezüglich FußgängerInnenstraße St. Nikolausgasse, zumal eine Erforderlichkeit nicht erkennbar und für die AnrainerInnen selbst nicht nachvollziehbar ist?
Antwort:
Jeder straßenverkehrsrechtlichen Verordnung hat ein Ermittlungs- und Anhörungsverfahren vorauszugehen. In dieses Verfahren sind interne (z. B.
straßenverkehrstechnische Sachverständige) und externe (Fach)Dienststellen (z. B. Polizei) einzubeziehen. Durch die entscheidende Behörde ist auf
Grund der im Verfahren eingelangten Gutachten und Stellungnahmen eine
Interessenabwägung durchzuführen. Im Anschluss daran wird eine Verkehrsmaßnahme verordnet oder nicht verordnet.
In den angefragten Verfahren sind Gutachten und Stellungnahmen des/der
straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen, des/der Straßenverwalters/in, der Polizei, der Wirtschaftskammer (WKO), der Berufsfeuerwehr Innsbruck (BFI), des/der Behindertenbeauftragten und der Fuß- und Radwegkoordination eingeholt worden.
Frage 5:
Aufgrund welcher ExpertInnenmeinungen, Expertisen, Einschätzungen etc. rechtfertigt der Bürgermeister die Verordnung bezüglich FußgängerInnenstraße
lnnallee, zumal eine Erforderlichkeit nicht erkennbar und für die AnrainerInnen
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