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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-11-19-GR-Kurzprotokoll_2020.pdf

- S.33

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Ein Vergleich der im Jahr 2018 ausgewiesenen Vorschreibungen an
Gemeindeabgaben in Höhe von rd. € 119,3 Mio. mit jenen des Jahres
2019 zeigte Mehreinnahmen von rd. € 3,5 Mio. bzw. 3,0 %, die im Wesentlichen auf die Erhöhung der Einnahmen aus der Kommunalsteuer
zurückzuführen sind.
Kommunalsteuer

Mit einem Betrag von rd. € 65,1 Mio., dies entspricht 53,0 % der Gesamteinnahmen von rd. € 122,8 Mio., stellt die mit 01.01.1994 eingeführte, bundesgesetzlich geregelte Kommunalsteuer die wesentlichste Einnahmenquelle der Stadt Innsbruck dar. Allein durch die im Prüfungsjahr
vorgeschriebene lohnabhängige Gemeindeabgabe konnten immerhin rd.
16,7 % der angeordneten Ausgaben im OH des Jahres 2019 bedeckt
werden. Im Vergleich zum Jahr 2018 hat die Stadt Innsbruck im Prüfungsjahr um rd. € 3,2 Mio. mehr an Kommunalsteuer in Rechnung gestellt.

Grundsteuer, Park- und
Gebrauchsabgabe

Darüber hinaus sind die ebenfalls bundesgesetzlich geregelte(n) Grundsteuer für Grundvermögen mit rd. € 12,0 Mio. oder rd. 9,8 % und Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen mit
rd. € 8,1 Mio. oder 6,6 % sowie die landesgesetzlich geregelte Gebrauchsabgabe mit rd. € 8,0 Mio. oder 6,5 %, bedeutende Einnahmen.

Benützungsgebühren

An Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und
-anlagen hat die Stadt Innsbruck im Jahr 2019 einen Betrag von gesamt
ca. € 22,6 Mio. vorgeschrieben. Im Vergleich zum Vorjahr waren diesbezügliche Mehreinnahmen in Höhe von rd. € 0,7 Mio. bzw. 3,1 % zu verzeichnen. Die wesentlichste Einnahmequelle stellen dabei die Abfallgebühren mit einem finanziellen Volumen in Höhe von rd. € 19,7 Mio. dar.
In weiterer Folge handelt es sich bei den Gehwegreinigungs- und Friedhofsgebühren in Höhe von rd. € 1,7 Mio. bzw. rd. € 1,2 Mio. um bemerkenswerte Erträge.

(Ver-)Ordnungen –
Empfehlung

Im Zuge der Durchsicht der für den Gebührenhaushalt maßgebenden auf
der Website der Stadt Innsbruck veröffentlichten Rechtsgrundlagen stellte die Kontrollabteilung fest, dass diese vereinzelt mit fehlerhaften Textabschnitten und Verweisen behaftet waren. Ferner schienen zum Prüfungszeitpunkt Juli 2020 bereits vom GR beschlossene Verordnungen
nicht auf allen Seiten des Webangebotes der Stadt Innsbruck auf.
Die Kontrollabteilung hat daher angeregt, sämtliche Rechtsgrundlagen
auf ihre formelle Richtigkeit hin zu überprüfen und den Internetauftritt der
Stadt Innsbruck durch Aufnahme aller gültigen (Ver-)Ordnungen zu aktualisieren. Darauf Bezug nehmend hat das Amt für Gesundheit, Marktund Veterinärwesen der MA V/Gesellschaft, Kultur, Gesundheit und
Sport im Rahmen des Anhörungsverfahrens eine Entsprechung der
Empfehlung zugesagt.

Interessentenbeiträge

Von den Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und anlagen sind die Interessentenbeiträge, wie der Erschließungs- und
Gehsteigbeitrag sowie die Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten
und Spielplätze zu unterscheiden. Die soeben taxativ aufgelisteten Abgaben sind mit § 1 Abs. 2 TVAG zu Ausschließlichen Gemeindeabgaben
bestimmt worden.

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Zl. KA-09434/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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