Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-11-19-GR-Protokoll.pdf

- S.131

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Bis zum 31.12.2006 sind die Interessentenbeiträge unzutreffend auf dem
Unterabschnitt 920 Ausschließliche Gemeindeabgaben erfasst worden.
Diesen Buchungsvorgang hat die Kontrollabteilung in ihrem Bericht über
die Follow up – Einschau 2006, Zl. KA-00210/2007, vom 02.02.2007 mit
Verweis auf die Bestimmungen der damals gültigen VRV 1997 beanstandet. Die im Jahr 2007 auf dem Unterabschnitt 920 Ausschließliche
Gemeindeabgaben als anfänglicher Rest ausgewiesenen Interessentenbeiträge in Höhe von rd. € 542,2 Tsd. stellten somit Abgabenschuldigkeiten aus den Vorjahren dar und sollten diese in den Folgejahren abgestattet oder durch Abschreibung gelöscht werden.
Wie die diesjährige Prüfung des Rechnungsabschlusses zeigte, werden
auf dem Unterabschnitt 920 Ausschließliche Gemeindeabgaben (immer
noch) offene Forderungen an Interessentenbeiträgen der Stadt Innsbruck
in Höhe von rd. € 283,7 Tsd. dokumentiert. Die Kontrollabteilung hat
nach Rücksprache mit dem hierfür zuständigen Leiter des Amtes für
Gemeindeabgaben empfohlen, den Stand der Einbringungsmaßnahmen
in Bezug auf die in Rede stehenden fälligen Abgabenschuldigkeiten zu
prüfen und je nach Sachlage angemessene Maßnahmen (bspw. Aussetzung der Einbringung, Abschreibung – Löschung, Nachsicht – und Entlassung aus der Gesamtschuld) zu setzen.
Ertragsanteile

Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben dienen
der Bedeckung der allgemeinen Haushaltserfordernisse. Hierbei werden,
vereinfacht dargestellt, vorerst die Erträge der im § 9 Abs. 1 FAG 2017
angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben (mit Ausnahme der
Spielbankabgabe) dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den
Gemeinden (Wien als Gemeinde) nach bestimmten Hundertsatzverhältnissen zugezählt.
In weiterer Folge werden jene Teile der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die auf die Länder und Gemeinden entfallen, auf die Länder und
länderweise auf die Gemeinden nach genau festgelegten Schlüsseln
(§ 10 Abs. 5 FAG 2017) aufgeteilt. Von den länderweise errechneten
Beträgen gemäß § 10 Abs. 5 und § 11 FAG 2017 sind insgesamt 12,8 %
auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen. Diese
Mittel sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt.

Einnahmen
Ertragsanteile

Infolge des durch das FAG 2017 installierten Verteilungsvorganges erhielt die Stadt Innsbruck für das Prüfungsjahr 2019 im Vergleich zum
Vorjahr nachstehende Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Beträge in Euro):
2019
Anordnungssoll

2018
Anordnungssoll

Spielbankabgabe

1.250.494,00

AusgleichsVorausanteil

Ertragsanteile

Differenz
in €

in %

1.122.766,00

127.728,00

11,4

24.450.862,08

22.968.574,80

1.482.287,28

6,5

Kopfquote

180.650.079,34

169.134.066,68

11.516.012,66

6,8

SUMME

206.351.435,42

193.225.407,48

13.126.027,94

6,8

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-09434/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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