Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-12-10-GR-Protokoll.pdf

- S.173

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Zum Probebetrieb bzw. Probephase der Begegnungszone „Innere Stadt" ergänzend:
Der Probebetrieb bzw. eine Probephase f ür eine Begegnungszone ist rechtlich, wie
bereits angef ührt, nicht vorgesehen und somit rechtlich auch nicht gedeckt.
Wie in der Aussendung von Vizebürgermeisterin Mag. Ursula Schwarzl mitgeteilt:
„Über eine Verlängerung der Probephase oder eine dauerhafte Verordnung bis zur
baulichen Manifestierung im Rahmen der Neugestaltung des Boznerplatzes soll
dann der Gemeinderat am 8. Oktober entscheiden"
ist daher nicht möglich, da ein nicht rechtmäßiger Probebetrieb bzw. eine nicht
rechtmäßige Probephase einer Begegnungszone einem behördlichen Prüfverfahren
nicht gleichzusetzen ist. Eine dementsprechend behördliches Pr üfverfahren leitet der
Gemeinderat mit einem Gemeinderatsbeschluss über die Prüfung einer Begegnungszone ein. Die kundgemachte zwingend erforderliche Verordnung über die Einführung der Begegnungszone „Innere Stadt" ist somit aus der Sicht des Antragstellers
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ebenso rechtswidrig!
Die tausenden Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, welche die Begegnungszone „Innere Stadt" über Wochen hinweg passieren, sind somit nichts anderes
als gelinde gesagt „politische Versuchsobjekte" von Vzbgm. Mag.3 Ursula Schwarzl. Im
Falle eines Verkehrsunfalles f ür welchen die rechtswidrige Begegnungszone ursächlich ist, werden sich die Unfallopfer, soweit der entstandene Schaden überhaupt mit
Geld zu entsch ä digen sein wird, an der Stadt Innsbruck schadlos halten.
Inwieweit die Versicherung der Stadt Innsbruck die finanziellen Entschä digungszahlungen etc. übernimmt, ist mehr als fraglich.
Die Errichtung der Begegnungszone „Innere Stadt " ist daher nicht nur ein massives
Sicherheitsrisiko f ür tausende Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer
sondern auch ein finanzielles Risiko f ür die Stadt Innsbruck.

. Ursula Schwarzl als politisch ressortzuständige Hauptverantwortliche ist so-

Mag

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mit mit ihren verkehrspolitischen Handlungen - begründend auf der Rechtswidrigkeit der Begegnungszone „Innere Stadt" - politisch nicht nur ein finanzielles Risiko
für die Stadt Innsbruck sondern vor allem auch ein Sicherheitsrisiko für die Menschen in unserer Stadt.
( Informelle Anmerkung :
§ 176 StGB Vorsätzliche Gemeingefährdung
Wer anders als durch eine der in den § § 169, 171 und 173 mit Strafe bedrohten Hand lungen eine Gefahr f ür Leib oder Leben ( § 89 ) einer gr ößeren Zahl von Menschen oder
f ür fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
StGB §177, fahrlässige Gemeingefährdung:
Wer anders als durch eine der in den § § 170, 172 und 174 mit Strafe bedrohten Handlungenfahrlässig eine Gefahr f ü r Leib oder Leben ( § 89 ) einer gr ößeren Zahl von Men -