Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-01-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.6
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13.
MagIbk/34828/SP-BB-RE/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. RE-B17, Reichenau, Bereich Reichenauer Straße 90 c und
d (als Änderung der Bebauungspläne Nr. RE-B6 und Nr. RE-B6/1),
gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2
TROG 2016
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.01.2021:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. RE-B17, Reichenau, Bereich Reichenauer Straße 90 c und d (als Änderung der
Bebauungspläne Nr. RE-B6 und Nr. REB6/1), gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2
TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
14.
MagIbk/34913/SP-FW-SA/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. SA-F10, Saggen, Bereich Rennweg 17 b (als Änderung
des Flächenwidmungsplanes
Nr. SA-F1), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2016
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.01.2021:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. SA-F10, Saggen, Bereich
Rennweg 17b (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. SA-F1), gemäß § 36
Abs. 2 TROG 2016, wird beschlossen.
GR-Sitzung 21.01.2021
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Abs. 3 lit. d
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von
einer hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
15.
MagIbk/34974/SP-BB-HÖ/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. HÖ-B19, Hötting, Bereich
westlich Höhenstraße 3, gemäß
§ 56 Abs. 1 TROG 2016
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.01.2021:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. HÖ-B19, Hötting, Bereich westlich Höhenstraße 3, gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechenden Änderungen des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.