Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-01-21-GR-Protokoll.pdf

- S.145

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Antwort:

Die vormalige Bgm.-Stellv.in, jetzt StRin Mag.a Ursula Schwarzl hat keine einzige Verordnung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) erlassen.
Abschließend wird dazu nochmals ausdrücklich festgehalten:
Die Frage Nr. 4 aus der gemeinderätlichen Anfrage GfGR/285/2020 "Verfügung über die Übertragung von Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich (Delegationsvereinbarung) 2012, Grundlage für Erlassung von Verordnungen" lautete: "Wurden in der Amtszeit von Bgm.-Stellv.in Mag.a Schwarzl
im "Verkehrsressort" Verordnungen erlassen oder Verfügungen getroffen,
die sich auf die Delegationsvereinbarung 2012 stützen? Wenn ja, genaue
Aufzählung der Verordnungen oder Verfügungen nach Datum sortiert.“
Die dazugehörige Antwort lautete: "Ja, aufgrund der Vielzahl der Verordnungen ist das in der kurzen Zeit nicht möglich".
Verordnungen nach der Straßenverkehrsordnung, die ausschließlich für das
Stadtgebiet von Innsbruck gelten, fallen entweder in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde (da die Stadt Innsbruck nicht nur Gemeinde, sondern auch politischer Bezirk ist) oder in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die jeweiligen Zuständigkeiten sind in der Straßenverkehrsordnung in den §§ 94b und 94d geregelt.
Zuständig für die Erlassung einer straßenverkehrsrechtlichen Verordnung
im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde (z. B. Verordnung
eines Radweges) ist Herr Bürgermeister (als Bezirkshauptmann). Zuständig
für die Erlassung einer straßenverkehrsrechtlichen Verordnung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (z. B. Halte- und
Parkverbot) ist aufgrund der geltenden Delegationsverordnung Herr Bürgermeister in den in § 1 der Delegationsverordnung bestimmten Angelegenheiten und der Gemeinderat in den in § 2 der Delegationsverordnung bestimmen Angelegenheiten.
Mit Ausnahme der Verordnungen nach der Straßenverkehrsordnung, welche
aufgrund des oben Ausgeführten vom Gemeinderat zu erlassen sind und die
Fertigung "Für den Gemeinderat" enthalten, werden sämtliche Verordnungen nach der Straßenverkehrsordnung im Stadtgebiet von Innsbruck vom
Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck mit der Fertigung "Für den
Bürgermeister" erlassen.
Sämtliche straßenverkehrsrechtlichen Verordnungen weisen ausschließlich
diese beiden oben angeführten Fertigungen auf.
Damit erübrigt sich die Beantwortung der weiteren Fragen.

Frage 2:

Welche konkreten Verordnungen waren dies? (Bitte um Übermittlung sämtlicher
unterschriebener Verordnungen)

Antwort:

Entfällt – siehe Antwort zu Frage 1.

Frage 3:

Wann sind diese Verordnungen jeweils erlassen worden?
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