Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-02-25-GR-Protokoll.pdf
- S.157
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Gesamter Text dieser Seite:
Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am
SPÖ
. p 25. Feb. 2021
6- 6 RI JO 12 0 71
Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
INNSBRUCK
SPÖ Gemeinderatsklub
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(zu Punkt 37.6)
Innsbruck, 25.2.2021
ANFRAGE
Verordnungserlassung der
,,Temporären Begegnungszone Innenstadt"
Die Verordnungserlassung zur Einführung der „temporären Begegnungszone Innenstadt"
wurde in den letzten Wochen ausführlich politisch diskutiert. Im Zuge der medial und im
Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 10.12.2020 geführten Debatten führte der Bürgermeister hierzu aus, dass die Verordnung in seinem Namen erlassen wurde.
Es wurde also eine Verordnung für die Stadt Innsbruck, durch das Organ Bürgermeister erlassen. Die Ausfertigung der Verordnung ist durch die Referatsleiterin im Referat für Straßenverkehr und Straßenrecht erfolgt. Sie wurde mit der Fertigungsklausel ,,für den Bürgermeister" von der Referatsleiterin ausgefertigt.
Für eine solche Verordnung muss der Bürgermeister als Organ selbst die von ihm erlassene
Verordnung zeichnen . Alternativ bedarf es meiner Einschätzung nach einer Weisung an die
Referatsleitung , um den Willen des Organs Bürgermeister zum Ausdruck zu bringen und
somit die erfolgte Entscheidung zu dokumentieren.
Gemäß § 18 GO-GR wird daher folgende Anfrage an den Bürgermeister Georg Willi gestellt,
in dessen Namen die Verordnung erlassen wurde:
1. Ist die Verordnung zur Erlassung einer „Temporären Begegnungszone" vom Bürgermeister persönlich gezeichnet worden? Wenn ja, wann und wo wurde dies dokumentiert?
2. Ist vom Bürgermeister eine Weisung zur Erlassung der Verordnung an das zuständige Referat ergangen? Wenn ja, wann und wo wurde dies dokumentiert?
3. Falls die Verordnung weder vom Bürgermeister gezeichnet wurde noch von ihm eine