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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.26

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Auftragnehmer garantierten Mindesterlöse aus Inseraten war von der Kontrollabteilung nicht schlüssig bzw. stimmig nachvollziehbar.
Im Hinblick auf die bevorstehende Neuausschreibung der im Kontext mit der Mitteilungszeitschrift „Innsbruck informiert“ zusammenhängenden Leistungen (Herstellung und Versand der Print-Ausgabe, Inseratenakquisition sowie laufende technische Betreuung der Online-Ausgabe ab September 2019) wurde der mit der Abwicklung beauftragten und bevollmächtigten städtischen Dienststelle nahegelegt,
den von der Kontrollabteilung thematisierten Vertragspunkt durch das Amt für Präsidialangelegenheiten der MA I evaluieren zu lassen und diesbezüglich künftig klare
und eindeutige Vertragsformulierungen einzusetzen.
Nach Durchführung eines europaweit bekanntgemachten Vergabeverfahrens wurde
die X.X. GmbH im Rahmen eines unbefristeten Vertrages mit neunmonatiger Kündigungsfrist mit der Herstellung und dem Versand der Print-Ausgabe inklusive der
Inseratenakquisition sowie mit der Herstellung und technischen Betreuung der Online-Ausgabe ab Oktober 2019 beauftragt. Wie die Durchsicht der diesbezüglichen
„Technischen Leistungsbeschreibung und sonstige Ausschreibungsunterlagen“
zeigte, blieben zum einen die Bestimmungen zu den vom Auftragnehmer zu garantierenden Mindestaufkommen an Inseraten unverändert. Zum anderen blieb auch
die vom Auftragnehmer (bisher) durchgeführte Berechnungsmethode der zu garantierenden Mindesterlöse aus Inseraten aufrecht.
Nach Rücksprache mit der hierfür zuständigen Geschäftsstelle für Kommunikation
und Medien wurde der Kontrollabteilung – unter Hinzuziehung der MA I/Allgemeine
Verwaltungsdienste – eine Abklärung mit der für die Verrechnung verantwortlichen
Mitarbeiterin der X.X. GmbH zugesagt.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2020 hat die Geschäftsstelle für Kommunikation
und Medien mit dem betreffenden Unternehmen Kontakt aufgenommen und der
Kontrollabteilung die zur Anwendung gelangende Berechnungsmethodik für Mindesterlöse plausibel dargelegt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Auch hielt die Kontrollabteilung fest, dass die Einnahmen aus den Werbeeinschaltungen bis dato keiner Aufteilung unterliegen. Sie werden uneingeschränkt dem Unternehmensbereich zugezählt und sind somit zur Gänze umsatzsteuerpflichtig. Über
die dieser Verrechnungsmethode zugrundeliegenden Motive konnten der Kontrollabteilung keine näheren Auskünfte erteilt werden, weshalb eine Klärung dieses
Sachverhaltes mit der MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung empfohlen wurde.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens sagte die betreffende städtische Dienststelle
eine Abklärung dieser Angelegenheit zu.

Zl. KA-00047/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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