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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf

- S.139

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die Funktionstüchtigkeit aller Anlagenteile während der Inbetriebnahmephase bzw.
deren Abschluss zu erbringen war. Dieser Nachweis konnte auch in Form der Kollaudierung vorgelegt werden. Das Kollaudierungsoperat für das Kleinwasserkraftwerk der Naturstrom Mühlau GmbH war zwar bei der zuständigen Behörde eingebracht worden, allerdings war die Kollaudierung bis zum Abschluss der seinerzeitigen Prüfungshandlungen der Kontrollabteilung (und auch bis heute) nicht abgeschlossen.
Die Bedingungen im Zusammenhang mit der 40 %igen Fördertranche (Auszahlung
sollte frühestens Ende 2010 erfolgen) waren zum Prüfungszeitpunkt teilweise erfüllt.
Die Kontrollabteilung sprach betreffend die Erfüllung der Auszahlungsbedingungen
die generelle Empfehlung aus, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die die Auszahlung der Förderung sicherstellen. In Bezug auf die zum Prüfungszeitpunkt offene
Kollaudierung empfahl die Kontrollabteilung, diesbezüglich mit dem Fördergeber
über eine alternative Auflagenerfüllung zu verhandeln. Letztlich erinnerte die Kontrollabteilung auch an die Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens (Zivilingenieur, Sachverständiger usw.), wenngleich dadurch zusätzliche Kosten anfallen.
Die Geschäftsführung der Naturstrom Mühlau GmbH teilte im seinerzeitigen Anhörungsverfahren mit, dass das Kollaudierungsoperat bereits im Februar 2008 bei der
zuständigen Behörde eingereicht worden wäre, jedoch trotz mehrfacher Urgenz
eine Kollaudierung bis zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt sei.
Im Sinne des Vorschlages der Kontrollabteilung konnte im September des Jahres
2011 durch Vorlage eines Gutachtens über die Funktionsfähigkeit der Anlage alternativ zur – nach wie vor nicht erfolgten – Kollaudierung eine teilweise Förderauszahlung im Ausmaß von € 167.811,00 erreicht werden. Zur Auszahlung der restlichen Fördermittel in Höhe von € 34.458,00 wurde darüber informiert, dass diese von
der behördlichen Löschung zweier in der Realität nicht mehr existierender Wasserrechte im Wasserbuch abhängig wäre. Die dafür notwendige(n) Einigung(en) über
die weitere Vorgangsweise hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrungen „hingen“ auf
der Seite der zuständigen Behörden. Bei der Wasserfassung der Kraftwerksanlage
Rauch 2 standen sich widersprechende Bescheide der Wasserrechtsbehörde und
des Bundesdenkmalamtes gegenüber. Hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrungen
zur Kraftwerksanlage Mühlau 6 (IKB AG) fehlte die Einigung zwischen der Landesstraßenverwaltung, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Wasserrechtsbehörde. Auch die nach wie vor nicht erfolgte Kollaudierung hing lt. dem zuständigen
Verfahrensleiter ebenfalls von der Realisierung der letztmaligen Vorkehrungen für
diese beiden Anlagen ab. Konkrete (bauliche) Umsetzungsmaßnahmen wurden von
der Geschäftsführung der Naturstrom Mühlau GmbH für die Jahre 2015 bzw. 2016
angekündigt.
Gemäß Information der Geschäftsführung der Naturstrom Mühlau GmbH ist Ende
des Jahres 2015 hinsichtlich der widersprüchlichen Denkmal- und Wasserrechtsbescheide betreffend die Wehranlage Rauch 2 eine konsensuale Lösung zwischen
den beiden Behörden gefunden worden. Die vorgesehenen baulichen Maßnahmen
wurden im Jahr 2016 umgesetzt. Die Anzeige der Umsetzung dieser letztmaligen
Vorkehrungen ist der Wasserrechtsbehörde am 22.06.2016 zur Kenntnis gebracht
worden. Zur Follow up – Einschau 2017 gab die Geschäftsführung der Naturstrom
Mühlau GmbH an, dass mit dem letzten Bescheid der Abteilung Umweltschutz vom
15.09.2017 hinsichtlich des Kraftwerkes Rauch 2 alles erledigt, sämtliche Wasserrechte gelöscht, sämtliche Rückbaumaßnahmen durchgeführt und das dahingehende Behördenverfahren damit beendet ist.

Zl. KA-00047/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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