Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf
- S.143
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Weiterverrechnung Personalkosten
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Im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit beleuchtete die Kontrollabteilung die Weiterverrechnung der Personalkosten jener Dienstnehmer, die im städtischen Dienstpostenplan in der Kategorisierung „Zur Dienstleistung Zugewiesene – Allgemein“ geführt
werden und für andere Rechtsträger tätig waren.
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 17a I-VBG sehen vor, dass ein Dienstnehmer
im Falle einer Zuweisung für die Dauer von mehr als drei Monaten schriftlich zustimmen muss, oder dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beim Rechtsträger,
zu dem die Zuweisung erfolgen soll, erforderlich ist.
Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Vertragsbedienstete den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers, wobei für den
Dienstnehmer keine Änderung der entgeltrechtlichen Stellung eintritt.
Mit dem Einvernehmen eines städtischen Dienstnehmers wurde dieser vom
01.11.2016 bis auf weiteres (bzw. bis auf Widerruf) dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen.
Aus den vorliegenden Prüfungsunterlagen ging hervor, dass seitens des Amtes für
Personalwesen im Jahr 2016 ein Vereinbarungsentwurf bezüglich der Dienstzuweisung ausgearbeitet worden war, dieser jedoch nicht unterfertigt wurde. Der Entwurf
sah eine unentgeltliche Beistellung zur Dienstleistung des städtischen Dienstnehmers an das Unternehmen vor.
Der erste Verweis auf eine entsprechende Abgeltung der Personalkosten im Rahmen der hier behandelten Zuweisung ist erst mit der Vorschreibung durch die Stadt
Innsbruck im Juli 2017 in den Prüfungsunterlagen aktenkundig geworden. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Personalkostenrefundierung für das 1. und 2. Quartal 2017
festgesetzt und verrechnet. Der vorgeschriebene Betrag beinhaltete die gesamten
Brutto-Gehaltskosten des 1. Halbjahres 2017. Die Dienstgeberanteile waren jedoch
explizit ausgenommen.
Die Vorschreibung des 3. und 4. Quartals 2017 erfolgte im März 2018 und wurde
nach dem gleichen Muster vollzogen.
Die Brutto-Gehaltskosten für das Kalenderjahr 2018 wurden gesamthaft im März
2019 an das Unternehmen vorgeschrieben. Auch in diesem Fall waren die gesamten Dienstgeberanteile nicht enthalten.
Die vorgeschriebenen Beträge waren zum Zeitpunkt der Einschau als Forderungen
im städtischen Buchhaltungssystem ausgewiesen.
Die Prüfung durch die Kontrollabteilung ergab des Weiteren, dass für die Dienstzuweisung im Jahr 2016 (November und Dezember) keine Vorschreibung von Personalkosten an das Unternehmen erfolgte.
Zusätzlich erwähnte die Kontrollabteilung, dass betreffend der Weiterverrechnung
der Personalkosten des Jahres 2019 – zum Zeitpunkt der Einschau – noch keine
Verbuchung von diesbezüglichen Forderungen an das Unternehmen im städtischen
Rechnungswesen ersichtlich war.
Zl. KA-00047/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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