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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf

- S.276

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Es bestehen bereits praktikable Grundlagen für die diesbezügliche Tätigkeit
von Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) und Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration. Dazu zählen
• entsprechende Verordnungsteile des Örtlichen Raumordnungskonzeptes ÖROKO 2.0,
• der Entwurf einer entsprechenden Richtlinie, die am 29.11.2018 dem
Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vorgelegt
wurde,
• das mittlerweile von der IIG entwickelte Vertrags- und Vergabesystem
sowie
• die laufende Tätigkeit und Berichterstattung auf politischer Ebene der
ARGE-Wohnen.
Mit dem Örtlichen Raumordnungskonzept ÖROKO 2.0 (in Kraft seit
31.03.2020) / § 9 Abs. 4 und 5 des Verordnungstextes wurden gesamtstädtische Ziele für die Befriedigung des Wohnbaubedarfs, insbesondere des geförderten Wohnens, bei besonderen städtebaulichen Verdichtungs-, Umstrukturierungs- und Erweiterungsgebieten (BE-Gebieten / Zielgebieten) formuliert. Hierunter fallen alle Neuwidmungen von Bauland. Für diese wurde
jeweils das Ziel "großteils geförderter Wohnbau: über 75 % der geplanten
Wohnnutzfläche" vorgesehen, das dem Schlüssel "50:30:20" gleichsteht.
Ebenfalls laut ÖROKO 2.0 / § 9 Abs. 4 lit c. gilt: "Bei Bauprojekten, die zur
Realisierung einer höheren Dichte eine projektbezogene Bebauungsplanänderung erfordern, ist ein öffentliches Interesse an der Bebauungsplanänderung (unter anderem die Schaffung von gefördertem Wohnbau bei Sicherstellung der erforderlichen Infrastruktur) nachzuweisen. Der Eigenbedarf
des Bauwerbers bzw. der Bauwerberin ist zu berücksichtigen."
Das ÖROKO 2.0 ist eine Verordnung, die für Stadtverwaltung und Stadtpolitik verbindliche Ziele enthält, die bei der nachfolgenden Flächenwidmung
umzusetzen sind.
Insgesamt konnten bereits eine Reihe von Vereinbarungen zu konkreten
Projektentwicklungen getroffen werden.
Im Hinblick auf die laufenden Tätigkeiten wird die Ausarbeitung einer detaillierten Richtlinie derzeit nicht als vordringlich gesehen, auch zeigt sich mit
zunehmender Erfahrung, dass eine detaillierte für alle Fälle anwendbare
Richtlinie auf Grund der höchst unterschiedlichen jeweiligen Gegebenheiten
kaum definierbar ist und im Endeffekt für die Zielerreichung eher hinderlich
sein könnte.
Frage 2:

"Die 30 % beim Modell 50:30:20 sollen näher definiert werden, wie auch die konkrete Aufteilung der Prozentzahlen. Mindestens 50 % sollen für den geförderten
Mietwohnbau zur Verfügung stehen."
- Ist diese nähere Definition bereits erfolgt? Wenn ja, wie sieht diese aus?
- Handelt es sich hierbei um das Konzept "Leistbares Wohnen"?

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