Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-04-22-GR-Protokoll.pdf
- S.119
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
(zu Punkt 54.1)
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER
Sachbearbeiter
Telefon
Fax
Email
Ort, Datum
Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 14.04.2021
AnwohnerInnenparkbewilligung, Voraussetzungen; Zahl GfGR/74/2021;
DRINGENDE ANFRAGE von FPÖ und GERECHT vom 13.04.2021;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
die FPÖ und GERECHTES INNSBRUCK haben am 13.04.2021 folgende dringende Anfrage
eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die Antworten eingefügt wurden:
AnrainerInnen unter anderem aus den Stadtteilen Reichenau und Saggen berichten uns,
dass das zuständige Amt im Stadtmagistrat nur AnwohnerInnenparkkarten ausstellen soll,
wenn eine aktuelle Bestätigung von der Hausverwaltung vorliegt, dass bei der Liegenschaft
kein freier Stellplatz vorhanden bzw. anzumieten ist. Ebenso berichten uns AnrainerInnen
unter anderem aus den Stadtteilen Reichenau und Saggen, dass die Neue Heimat Tirol
(NHT) nur AnrainerInnenparkkarten ausstellen soll, sofern alle umliegenden Tiefgaragenplätze vermietet sind.
In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:
Frage 1:
Ist es richtig, dass das zuständige Amt im Stadtmagistrat nur AnwohnerInnenparkkarten ausstellt, wenn eine aktuelle Bestätigung von der Hausverwaltung vorliegt,
dass bei der Liegenschaft kein freier Stellplatz vorhanden bzw. anzumieten ist?
Antwort:
Aufgrund bundes- und landesgesetzlicher Bestimmungen darf eine AnwohnerInnenparkkarte nur ausgestellt werden, wenn kein privater Abstellplatz
zur Verfügung steht.
Frage 2:
Wenn ja, gilt diese Regelung für sämtliche Hausverwaltungen oder nur für Hausverwaltungen im Einflussbereich der Stadt Innsbruck (NHT, IIG ... )?
Antwort:
Der zu erbringende Nachweis, dass keine private Abstellmöglichkeit zur Verfügung steht, gilt ausnahmslos für alle AntragstellerInnen.