Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-04-22-GR-Protokoll.pdf
- S.128
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(zu Punkt 55.4)
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StR Rudi Federspiel
GR Bernhard Schmidt
Stadtmagistrat Innsbruck
1. Bgm.-Stv. Markus Lassenberger
eingelangt am
GRin Deborah Gregoire
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KO Andrea Dengg
Q7{,_ {( 1} April 2021
KO Stv. Andreas Kunst
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~ Rin Astrid Denz
GRin Beatrix Klaus
Innsbruck, am 12.04.2021
Dringender Antrag
betreffend die Einrichtung einer Fußgängerzone in der Meraner Straße
Der Gemeinderat möge beschließen:
Herr Bürgermeister wird beauftragt, die zuständigen Dienststellen des Stadtmagistrats
anzuweisen, für den Bereich der Meraner Straße die Verordnung einer Fußgängerzone gemäß
§ 76a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), StF. BGBI. Nr. 159/1960 idgF, zu prüfen
und dem Gemeinderat anschließend die Ergebnisse dieser Prüfung, ggf. in Verbindung mit
der Beschlussvorlage einer entsprechenden Verordnung, vorzulegen.
Begründung:
Der Absatz 1 des § 76a. StVO 1960 lautet wie folgt: ,,Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit,
Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die
Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder
Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig
dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone) . ( ...) In einer solchen Fußgängerzone
ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über
Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt."
Im Hinblick auf die Bedürfnisse der in der Meraner Straße angesiedelten Unternehmen sollen
gern.§ 76a Abs. 2 StVO in der Verordnung Zeiträume bestimmt werden, innerhalb deren eine
Ladetätigkeit vorgenommen werden darf. Die Notwendigkeit der Bestimmung weiterer
Zufahrtsberechtigungen nach Abs. 2 (Taxi, Fiaker, Fahrräder, Handelsvertreter) und/ oder
Abs. 2a (Menschen mit Behinderungen) soll im Fall der Erstellung eines Verordnungsentwurfs
entsprechend geprüft werden.
Den Antragstellern erscheint die Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs durch eine
Fußgängerzone in höherem Maß gewährleistet als durch eine sog. ,,Begegnungszone".
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