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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-05-27-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.24

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Entwurf der Makrtordnung mit Änderungsvorschlägen Stand 14.04.2021

auf Kosten des Zulassungsbesitzers ohne weiteres Verfahren
veranlassen.
(5) Abs. 4 ist auf Gegenstände sinngemäß anzuwenden, von
denen zu vermuten ist, daß sich ihr Besitzer ihrer entledigen will. Die Entfernung erfolgt in diesem Fall auf Kosten
des Besitzers.
(6) Im Falle einer Entfernung von Fahrzeugen oder Gegenständen nach Abs. 4 und 5 sind die Bestimmungen des § 89a
Abs. 4 bis 8 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2019 161/2020, sinngemäß anzuwenden.

3. A b s c h n i t t
Besondere Bestimmungen für Märkte
§ 6
Zugelassene Marktbesucher
(1) Die in § 8 genannten Märkte dürfen von allen Personen
beschickt werden, die
a)auf Grund der gesetzlichen, insbesondere gewerberechtlichen Vorschriften zum Verkauf der jeweils zugelassenen Waren berechtigt sind, oder
b)Land- oder Forstwirte im Sinne des § 2 Abs. 3 GewO 1994
sind, oder
c)im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung Erzeugnisse
herstellen, oder
d) Märkte gelegentlich mit Waren wie Wildgemüse, Küchenund Gewürzkräutern,

Duftpflanzen, Waldbeeren, Reisig,

Zapfen, Waldgrün, Wald- und Wiesenblumen, Zweigen, insbesondere

Barbara-

und

Mistelzweigen,

Schmuckbeeren beschicken (Waldgeher).

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Palmkätzchen

und